Wahlbekanntmachung zu den Kommunalwahlen
Am 09. Juni 2024 finden die Wahlen zum Stadtrat und Kreistag statt.
Die Wahl dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Die Stadt Jessen (Elster) ist in folgende 21 allgemeine Wahlbezirk eingeteilt:
WBZ Nr. 001 Jessen-Nord I, mit dem Ortsteil Jessen-Nord I (barrierefrei)
Wahllokal: Mehrzweckhalle Jessen, Straße der Jugend 9, 06917 Jessen (Elster)
WBZ Nr. 002 Jessen-Nord II, mit dem Ortsteil Jessen-Nord II (barrierefrei)
Wahllokal: Seniorentreff, Rosa-Luxemburg-Straße 28, 06917 Jessen (Elster)
WBZ Nr. 003 Jessen-Mitte, mit dem Ortsteil Jessen-Mitte (barrierefrei)
Wahllokal: Stadtverwaltung, Schloßstraße 11, 06917 Jessen (Elster)
WBZ Nr. 004 Jessen-Süd, mit den Ortsteilen Jessen-Süd und Gerbisbach (barrierefrei)
Wahllokal: Kindertagesstätte „Koboldmühle“, Mühlgrund 2, 06917 Jessen (Elster)
WBZ Nr. 005 Schweinitz, mit den Ortsteilen Schweinitz, Dixförda, Großkorga, Kleinkorga, Mönchenhöfe, Steinsdorf und Zwuschen
Wahllokal: Grundschule Schweinitz, Obere Weinberge 3, 06917 Jessen (Elster)
WBZ Nr. 006 Battin, mit den Ortsteilen Battin, Rade und Schöneicho
Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus Battin, Battiner Dorfstraße 27, 06917 Jessen (Elster)
WBZ Nr. 007 Mügeln, mit den Ortsteilen Mügeln, Glücksburg und Lindwerder
Wahllokal: Feuerwehrgerätehaus Mügeln, Jüterboger Allee 1, 06917 Jessen (Elster)
WBZ Nr. 008 Arnsdorf, mit den Ortsteilen Arnsdorf und Leipa
Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus Arnsdorf, Am Anger 8, 06917 Jessen (Elster)
WBZ Nr. 009 Ruhlsdorf, mit den Ortsteilen Ruhlsdorf und Rehain
Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus Ruhlsdorf, Ruhlsdorf Nr. 13 B, 06917 Jessen (Elster)
WBZ Nr. 010 Klossa, mit dem Ortsteil Klossa
Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus Klossa, Klossaer Straße 45, 06917 Jessen (Elster)
WBZ Nr. 011 Gorsdorf-Hemsendorf, mit den Ortsteilen Gorsdorf und Hemsendorf
Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus Gorsdorf, Gorsdorf Nr. 64, 06917 Jessen (Elster)
WBZ Nr. 012 Düßnitz, mit den Ortsteilen Düßnitz, Kleindröben und Mauken
Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus Düßnitz, Zur alten Ziegelei 8, 06917 Jessen (Elster)
WBZ Nr. 013 Grabo, mit dem Ortsteil Grabo
Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus Grabo, Graboer Dorfstraße 20, 06917 Jessen (Elster)
WBZ Nr. 014 Holzdorf, mit den Ortsteilen Holzdorf, Kremitz, Buschkuhnsdorf und Reicho (barrierefrei)
Wahllokal: Kindertagesstätte „Am Wald“ Holzdorf, Waldweg 1 A, 06917 Jessen (Elster)
WBZ Nr. 015 Linda, mit den Ortsteilen Linda und Neuerstadt
Wahllokal: Feuerwehrgerätehaus Linda, Zellendorfer Straße 21 A, 06917 Jessen (Elster)
WBZ Nr. 016 Seyda, mit den Ortsteilen Seyda, Schadewalde und Mellnitz (barrierefrei)
Wahllokal: Kindertagesstätte „Spatzennest“ Seyda, Triftstraße 39 A, 06917 Jessen (Elster)
WBZ Nr. 017 Gentha, mit den Ortsteilen Gentha und Lüttchenseyda
Wahllokal: Gutshaus Gentha, Siedlungsstraße 25, 06917 Jessen (Elster)
WBZ Nr. 018 Morxdorf/Mark Zwuschen, mit den Ortsteilen Morxdorf und Mark Zwuschen
Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus Mark Zwuschen, Ringstraße 76, 06917 Jessen (Elster)
WBZ Nr. 019 Klöden, mit den Ortsteilen Klöden und Rettig (barrierefrei)
Wahllokal: Kindertagesstätte „Marienkäfer“ Klöden, Schulstraße 5 A, 06917 Jessen (Elster)
WBZ Nr. 020 Naundorf, mit den Ortsteilen Naundorf und Mark Friedersdorf (barrierefrei)
Wahllokal: Feuerwehrgerätehaus Naundorf, Naundorf Nr. 37 A, 06917 Jessen (Elster)
WBZ Nr. 021 Schützberg, mit dem Ortsteil Schützberg
Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus Schützberg, Schützberger Hauptstraße 50, 06917 Jessen (Elster)
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 19. Mai 2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15.00 Uhr im Gebäude der Stadtverwaltung Jessen (Elster), Mark 23, 06917 Jessen (Elster) zusammen. Die konkrete Raumaufteilung wird am Wahltag durch Aushang im Empfangsbereich bekannt gemacht. Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Feststellung des Briefwahlergebnisses sind öffentlich.
-
In den Städten und Landkreisen werden die Vertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von den Wahlberechtigten in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt.
-
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
-
Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem für sie zuständigen Wahllokal wählen.
-
Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat der Wähler sich auszuweisen.
-
Bei der Wahl zum Stadtrat und Kreistag
- hat jede wahlberechtigte Person je Wahl drei Stimmen;
- müssen die Bewerber, denen die wahlberechtigte Person ihre Stimmen geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei gekennzeichnet werden;
- können einem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden;
- kann die Stimme auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags gegeben werden, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein;
- kann eine Stimme auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge gegeben werden.
- Wahl mit Stimmzetteln
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahllokal bereitliegen.
Die amtlichen Stimmzettel enthalten die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge und die zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen für die Wahl zu den Vertretungen mit dem Namen der Parteien, Wählergruppen oder der Einzelbewerber.
Die Reihenfolge der Wahlvorschläge ist gemäß § 30 Abs. 1 KWO LSA mit der maßgebenden Reihenfolge der Bewerber geregelt.
Jede wahlberechtigte Person erhält beim Betreten des Wahllokals die amtlichen Stimmzettel.
Sie begibt sich mit den Stimmzetteln in die Wahlkabine. Dort kennzeichnet sie auf den Stimmzetteln durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei, welchem Wahlvorschlag und welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie ihre Stimme/n gibt. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Ein Stimmzettel ist ungültig,
- wenn er nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist,
- wenn er bei der Wahl zu einer Vertretung mehr als drei Kennzeichnungen enthält,
- wenn er, weil der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, nicht wenigstens eine gültige Stimme enthält,
- wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
- wenn er keine Kennzeichnung enthält.
-
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereichs oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen. -
Wer durch Briefwahl wählen will,
- muss sich von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter der Stadt die entsprechenden Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag, Merkblatt für die Briefwahl) beschaffen und
- diese in dem verschlossenen Wahlbriefumschlag so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass sie spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen;
- kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben, wenn die Briefwahlunterlagen bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter persönlich abgeholt werden;
- wegen einer körperlichen Beeinträchtigung jedoch nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen oder nicht lesen kann, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen; auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson an Eides statt zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden sind;
- sich in einem Krankenhaus, Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim, Erholungsheim, in einer sozial- therapeutischen Anstalt oder Justizvollzugsanstalt oder in einer Gemeinschaftsunterkunft aufhält, muss Gelegenheit haben, die Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den entsprechenden Stimmzettelumschlag zu legen.
-
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jede wahlberechtigte Person hat Zutritt zum Wahllokal, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal ausüben.
-
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft.
-
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Jessen (Elster), 15. Mai 2024
Fischer
Wahlleiter (Siegel)