Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021

  1. Am Sonntag, dem 26. September 2021, findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

  2. Die Stadt Jessen (Elster) ist in folgende Anzahl 21 Wahlbezirke eingeteilt:

WBZ Nr. 001 Jessen-Nord I, mit dem Ortsteil Jessen-Nord I (barrierefrei)
Wahllokal: Mehrzweckhalle Jessen, Straße der Jugend 9, 06917 Jessen (Elster)

WBZ Nr. 002 Jessen-Nord II, mit dem Ortsteil Jessen-Nord II (barrierefrei)
Wahllokal: Seniorentreff, Rosa-Luxemburg-Straße 28, 06917 Jessen (Elster)

WBZ Nr. 003 Jessen-Mitte, mit dem Ortsteil Jessen-Mitte (barrierefrei)
Wahllokal: Stadtverwaltung, Schloßstraße 11, 06917 Jessen (Elster)

WBZ Nr. 004 Jessen-Süd, mit den Ortsteilen Jessen-Süd und Gerbisbach (barrierefrei)
Wahllokal: Kindertagesstätte „Koboldmühle“, Mühlgrund 2, 06917 Jessen (Elster)

WBZ Nr. 005 Schweinitz, mit den Ortsteilen Schweinitz, Dixförda, Großkorga, Kleinkorga,
Mönchenhöfe, Steinsdorf und Zwuschen
Wahllokal: Grundschule Schweinitz, Obere Weinberge 3, 06917 Jessen (Elster)

WBZ Nr. 006 Battin, mit den Ortsteilen Battin, Rade und Schöneicho
Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus Battin, Battiner Dorfstraße 27, 06917 Jessen (Elster)

WBZ Nr. 007 Mügeln, mit den Ortsteilen Mügeln, Glücksburg und Lindwerder
Wahllokal: Feuerwehrgerätehaus Mügeln, Jüterboger Allee 1, 06917 Jessen (Elster)

WBZ Nr. 008 Arnsdorf, mit den Ortsteilen Arnsdorf und Leipa
Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus Arnsdorf, Am Anger 8, 06917 Jessen (Elster)

WBZ Nr. 009 Ruhlsdorf, mit den Ortsteilen Ruhlsdorf und Rehain
Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus Ruhlsdorf, Ruhlsdorf Nr. 13 B, 06917 Jessen (Elster)

WBZ Nr. 010 Klossa, mit dem Ortsteil Klossa
Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus Klossa, Klossaer Straße 45, 06917 Jessen (Elster)

WBZ Nr. 011 Gorsdorf-Hemsendorf, mit den Ortsteilen Gorsdorf und Hemsendorf
Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus Gorsdorf, Gorsdorf Nr. 64, 06917 Jessen (Elster)

WBZ Nr. 012 Düßnitz, mit den Ortsteilen Düßnitz, Kleindröben und Mauken
Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus Düßnitz, Zur alten Ziegelei 8, 06917 Jessen (Elster)

WBZ Nr. 013 Grabo, mit dem Ortsteil Grabo
Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus Grabo, Graboer Dorfstraße 20, 06917 Jessen (Elster)

WBZ Nr. 014 Holzdorf, mit den Ortsteilen Holzdorf, Kremitz, Buschkuhnsdorf und Reicho (barrierefrei)
Wahllokal: Kindertagesstätte „Am Wald“ Holzdorf, Waldweg 1 A, 06917 Jessen (Elster)

WBZ Nr. 015 Linda, mit den Ortsteilen Linda und Neuerstadt (barrierefrei)
Wahllokal: Kindertagesstätte „Kleine Lindenblüten“ Linda, Zellendorfer Straße 16, 06917 Jessen (Elster)

WBZ Nr. 016 Seyda, mit den Ortsteilen Seyda, Schadewalde und Mellnitz (barrierefrei)
Wahllokal: Kindertagesstätte „Spatzennest“ Seyda, Triftstraße 39 A, 06917 Jessen (Elster)

WBZ Nr. 017 Gentha, mit den Ortsteilen Gentha und Lüttchenseyda
Wahllokal: Gutshaus Gentha, Siedlungsstraße 25, 06917 Jessen (Elster)

WBZ Nr. 018 Morxdorf/Mark Zwuschen, mit den Ortsteilen Morxdorf und Mark Zwuschen (barrierefrei)
Wahllokal: Feuerwehrgerätehaus Morxdorf, Anger 15, 06917 Jessen (Elster)

WBZ Nr. 019 Klöden, mit den Ortsteilen Klöden und Rettig (barrierefrei)
Wahllokal: Kindertagesstätte „Marienkäfer“ Klöden, Schulstraße 5 A, 06917 Jessen (Elster)

WBZ Nr. 020 Naundorf, mit den Ortsteilen Naundorf und Mark Friedersdorf (barrierefrei)
Wahllokal: Feuerwehrgerätehaus Naundorf, Naundorf Nr. 37 A, 06917 Jessen (Elster)

WBZ Nr. 021 Schützberg, mit dem Ortsteil Schützberg
Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus Schützberg, Schützberger Hauptstraße 50, 06917 Jessen (Elster)

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wählern in der Zeit bis zum 05.09.2021 übersandt wurden, sind die Wahlbezirke angegeben, in denen der Wähler wählen kann.

  1. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15.00 Uhr in der Grundschule „Max-Lingner“, Alte Gorsdorfer Straße 10, 06917 Jessen (Elster) zusammen. Die Raumbelegung ist dem Aushang vor Ort zu entnehmen.

  2. Jeder Wahlberechtigte, der keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wahlberechtigten haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder ein amtliches Dokument (etwa Reisepass oder Führerschein) bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wahlberechtigte hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, gegebenenfalls auch ihrer Kurzbezeichnung, bei Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerber“ und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, gegebenenfalls auch ihre Kurzbezeichnungen, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

  1. Der Wahlberechtigte gibt

5.1 die Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und

5.2 die Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wahlberechtigten in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

  1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat unter Einhaltung der Hygienevorschriften Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 32 des Bundeswahlgesetzes).

  2. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Für die Briefwahl ist dem Wahlberechtigten ein Merkblatt nach dem Muster der Anlage 12 der Bundeswahlordnung zur Verfügung zu stellen.

  1. Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Jessen (Elster), 08. September 2021

König
Wahlleiterin
der Stadt Jessen (Elster)

Ausfertigungsvermerk

Ausgefertigt am 08.09.2021, im Original unterschrieben.

Bekanntmachungsvermerk

Bekanntgemacht im:

Anlagen