Wahlbekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Landesregierung hat am 13. Juni 2023 (MBl. LSA Nr. 33/2023 vom 26. Juni 2023, S. 198) den Tag der allgemeinen Neuwahl und die Wahlzeit der Vertretungen bestimmt.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) gebe ich
Folgendes bekannt:
Die Wahl des Stadtrates der Stadt Jessen (Elster) findet statt am
Sonntag, den 09. Juni 2024
in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr.
Die maßgeblichen Wahlrechtsgrundlagen für die Wahl des Stadtrates sind jeweils in der zurzeit gültigen Fassung:
• das Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288)
• das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92)
• und die Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92).
Wahlberechtigt zur Stadtratswahl sind alle Einwohner, die Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate vor dem Wahltermin im Gebiet der Stadt Jessen wohnen und ihr Wahlrecht nicht nach § 23 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt (KVG LSA) verloren haben.
Wählbar sind alle Bürger der Stadt Jessen (Elster), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar, sofern sie nicht nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder in Folge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben (§ 29 Abs. 2a S. 2 KWO LSA). Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß § 29 Abs. 2a KWO LSA nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
Gemäß § 37 Abs. 1 KVG LSA sind für die Stadt Jessen (Elster) 28 Stadträte zu wählen. Wahlgebiet für die Stadtratswahl ist die Stadt Jessen (Elster). Sie bildet einen Wahlbereich.
Gemäß §§ 15 und 21 KWG LSA und § 29 Abs. 2 KWO LSA fordere ich zur frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf.
Wahlvorschläge für die Wahl zum Stadtrat können gemäß § 21 Abs. 1 KWG LSA
• von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,
• von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und
• von Einzelpersonen (Einzelbewerbern)
eingereicht werden.
Die nachfolgend aufgeführten Parteien, erfüllen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1 b) und c) KWG LSA für die Stadtratswahl, d. h. sie sind vom Erfordernis der Sammlung von Unterstützungsunterschriften befreit (siehe Bekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 08.November 2023, [MBl. LSA 40/2023 v. 13. November 2023, S. 425]):
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Alternative für Deutschland (AfD)
DIE LINKE (DIE LINKE)
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Freie Demokratische Partei (FDP)
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
Zusätzlich erfüllen folgende Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 1 a), 2 und 3 KWG LSA und sind somit ebenfalls von dem Erfordernis der Sammlung von Unterstützungsunterschriften befreit:
Wir für Hier (WFH)
Bürgerbewegung Landkreis Wittenberg - BBP OG Bürgerinitiative Jessen (BBP-BI Jessen)
Einzelbewerber Jens Freydank
Im Übrigen sind von der Beibringung der Unterschriften Wahlberechtigter gemäß § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 KWG LSA Einzelbewerber befreit, die am Tag der Bestimmung des Wahltages aufgrund ihres Einzelwahlvorschlages Mitglied des zu wählenden Stadtrates, gewählter Abgeordneter des Landtages in Sachsen-Anhalt oder des Bundestages sind.
Parteien, die sich weder an der letzten Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land Sachsen-Anhalt mit einem anrechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am Montag, den 04. März 2024, bis 18:00 Uhr, der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 22 Abs. 1 KWG LSA).
Die Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrates der Stadt Jessen (Elster) sind bis zum
Dienstag, 02. April 2024, 18.00 Uhr
unter dem Kennwort „Stadtratswahl“ an folgende Anschrift zu richten:
Stadt Jessen (Elster)
Der Wahlleiter
Schloßstraße 11
06917 Jessen (Elster)
bzw. im Wahlbüro (Zimmer 2.03) unter vorgenannter Adresse persönlich abzugeben.
Ein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 u. 2 KWG LSA für die Stadtratswahl bis zu 33 Bewerber enthalten.
Die Reihenfolge der Bewerber (§ 24 Abs. 1 und 2 KWG LSA) muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.
Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur den Namen dieses Bewerbers enthalten.
Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen (§ 30 Abs. 3 KWO LSA i. V. m. § 21 Abs. 9 Satz 1 bis 3 KWG LSA).
Nach § 21 Abs. 6 KWG LSA muss der Wahlvorschlag enthalten:
- Familiennamen, Vornamen, Beruf/oder Stand, Geburtsdatum, Anschrift (Hauptwohnung) mit Ortsteil eines jeden Bewerbers;
- Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird und die Kurzbezeichnung der Partei sofern sie eine verwendet; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen, den die Partei im Lande führt;
- Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe des Wahlgebietes eingereicht wird; das Kennwort muss in allen Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen und darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten;
- Wahlgebiet, für den der Wahlvorschlag eingereicht wird.
Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein (§ 21 Abs. 7 KWG LSA). Alle Bewerber müssen ihre Zustimmung zur Aufstellung schriftlich erklären sowie, dass sie für keinen weiteren Wahlvorschlag ihre Zustimmung als Bewerber gegeben haben (§ 30 Abs. 5 KWO LSA).
Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern, die nicht unter die Bestimmungen des § 21 Abs. 10 KWG LSA fallen, müssen von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften – § 21 Abs. 9 Satz 4 KWG LSA).
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen.
Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Berücksichtigt werden nur solche Unterstützungserklärungen, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem 2. April 2024, 18.00 Uhr abgegeben werden. Dabei dürfen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen erst nach Aufstellung der Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig. Darüber hinaus macht sich derjenige, der mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterzeichnet, nach § 108 i. V. m. § 107a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.
Die Originalunterschriften der Wahlberechtigten müssen auf amtlichen Formblättern erbracht werden. Darauf sind neben der Unterschrift auch der Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners anzugeben.
Im § 26 KWG LSA sind die Möglichkeiten zur Änderung und Zurückziehungen von Wahlvorschlägen geregelt. Die Benennung weiterer Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag, die Änderung der festgelegten Reihenfolge der Bewerber oder die Streichung einzelner Bewerber, die nicht gemäß § 25 Abs. 1 KWG LSA ihren Rücktritt erklärt haben, kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist erfolgen. Im Übrigen kann ein eingereichter Wahlvorschlag bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge bis auf die Tatbestände des § 26 Abs. 1 Satz 2 KWG LSA geändert werden.
Zu weiterem Inhalt und Form der Wahlvorschläge verweise ich auf die §§ 21 ff. KWG LSA und auf die §§ 29 ff. KWO LSA
Die Ausgabe der kostenfreien amtlichen Formulare zur Einreichung von Wahlvorschlägen erfolgt im Auftrag des Wahlleiters durch das Wahlbüro der Stadt Jessen (Elster), Schloßstraße 11, 06917 Jessen (Elster) (Zimmer 2.04, Telefonnummer: 03537 276-657).
Die Veröffentlichung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen erfolgt am 05.02.2024 auf der Homepage der Stadt Jessen (Elster) unter Bekanntmachungen.
Jessen (Elster), 05.02.2024
Fischer
Wahlleiter (Siegel)