Satzung der Stadt Jessen (Elster) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Schwarze Elster“ und „Fläming-Elbaue“ (Umlagesatzung) vom 06.10.2015 (in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 05.12.2023)

Aufgrund des § 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt vom 07. 07. 2020 (GVBl. LSA S. 372), der §§ 2, 5, 8, 11, 36, 45, 90 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Kommunalverfassungsgesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. LSA S. 209) und der §§ 1, 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge vom 15.12.2020 (GVBl. LSA S. 712), hat der Stadtrat der Stadt Jessen (Elster) in der Sitzung am 05.12.2023 mit Beschluss-Nr. 35/2023 folgende 9. Änderungssatzung über die Satzung der Stadt Jessen (Elster) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Schwarze Elster“ und „Fläming-Elbaue“ (Umlagesatzung) vom 06.10.2015 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 548 vom 22.10.2015), zuletzt geändert in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 05.07.2022 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 693 vom 26.10.2022) beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Jessen (Elster) ist gemäß § 54 Abs. 3 WG LSA gesetzliches Mitglied in den Unterhaltungsverbänden „Schwarze Elster“ und „Fläming-Elbaue“.

(2) Die Stadt Jessen (Elster) hat auf Grundlage der §§ 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände (WVG), 55 WG LSA sowie der Satzungen der Unterhaltungsverbände „Schwarze Elster“ und „Fläming-Elbaue“ Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Verbände erforderlich sind sowie die Kosten, die die Unterhaltungsverbände „Schwarze Elster“ und „Fläming-Elbaue“ nach § 56 a WG LSA für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung abzuführen haben.

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn.

(4) Die Umlagen werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben.

§ 2 Gegenstand der Umlage

Die Stadt Jessen (Elster) legt die Beiträge, die ihr aus ihren gesetzlichen Mitgliedschaften in den Unterhaltungsverbänden entstehen, einschließlich der durch die Umlage entstehenden Verwaltungskosten, auf die Umlageschuldner um. Die Umlage wird als Flächen- und Erschwernisumlage erhoben.

§ 3 Umlagepflicht

Die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag besteht für alle zum Gemeindegebiet der Stadt Jessen (Elster) gehörenden Grundstücke mit Ausnahme derjenigen, die in Bundeswasserstraßen entwässern. Die Umlagepflicht für den Erschwernisbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebiets, die nicht der Grundsteuer A unterliegen und die nicht in Bundeswasserstraßen entwässern.

§ 4 Umlageschuldner

(1) Umlageschuldner ist, wer im Erhebungszeitraum der Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks ist.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Sind die Umlageschuldner nach Abs. 1 und 2 nicht zu ermitteln, ist ersatzweise der Nutzer Umlageschuldner. Der Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte nicht bestimmt werden kann. Dies ist der Fall, wenn weder Person noch Adresse des Umlageschuldners unter Heranziehung sämtlicher grundstücksbezogener Unterlagen festgestellt werden kann.

(4) Mehrere Umlageschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 5 Entstehung der Umlageschuld, Erhebungszeitraum

Die Umlageschuld entsteht am Ende des Kalenderjahres für das die Umlage festzusetzen ist, frühestens jedoch mit der Bekanntgabe der Beitragsbescheide der Unterhaltungsverbände an die Stadt Jessen (Elster) und ihrer Fälligkeit. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr gem. § 7 dieser Satzung.

§ 6 Umlagemaßstab

(1) Berechnungsgrundlage für die Flächenumlage ist die Grundstücksfläche. Die Erschwernisumlage wird nach der Fläche des Grundstücks bemessen, die nicht der Grundsteuer A unterliegt.

(2) Der Anteil des Erschwernisbeitrages der Stadt Jessen (Elster) im Unterhaltungsverband „Schwarze Elster“ beträgt laut Satzung des Verbandes 10 v. H.

Der Anteil des Erschwernisbeitrages der Stadt Jessen (Elster) im Unterhaltungsverband „Fläming-Elbaue“ beträgt laut Satzung des Verbandes 10 v. H.

§ 7 Umlagesatz

(1) Der Umlagesatz für den Unterhaltungsverband „Schwarze Elster“ beträgt für das Kalenderjahr 2023 zur Umlage des Flächenbeitrages 11,99 €/ha und zur Umlage des Erschwernisbeitrages 16,40 €/ha.

Der Umlagesatz für den Unterhaltungsverband „Fläming Elbaue“ beträgt für das Kalenderjahr 2023 zur Umlage des Flächenbeitrages 13,33 €/ha und zur Umlage des Erschwernisbeitrages 0 €/ha.

Der Flächenbeitrag beinhaltet gem. § 2 dieser Satzung Verwaltungskosten in Höhe von 1,27 €/ha.

(2) Umlagen unter 3,00 € je Umlageschuldner werden nicht erhoben.

§ 8 Fälligkeit

Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner fällig.

§ 9 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

(1) Die Umlageschuldner haben auf Verlangen die zur Festsetzung der Umlage erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Umlageschuldner sind verpflichtet, Änderungen der für die Umlageerhebung relevanten Tatsachen (wie Eigentümerwechsel) der Stadt Jessen (Elster) innerhalb des laufenden Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer gegen die Vorschriften des § 9 über die Auskunfts und Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

§ 11 Billigkeitsmaßnahmen

Die Umlage kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 12 Datenverarbeitung

Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Umlageschuldner sowie zur Feststellung und Erhebung der Umlage nach § 2 ist die Verwendung und Verarbeitung der hierfür erforderlichen Personen- und grundstücksbezogenen Daten nach §§ 9, 10 Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DSG LSA) von den entsprechenden Ämtern und Behörden durch die Stadt Jessen (Elster) zulässig.

§ 13 Inkrafttreten

Die 9. Änderungssatzung über die Satzung der Stadt Jessen (Elster) zur Umlage der Verbandsbeiträge für die Unterhaltungsverbände „Schwarze Elster“ und „Fläming-Elbaue“ tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.

Jessen (Elster), den 05.12.2023

Michael Jahn
Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk

Ausgefertigt am 05.12.2023, im Original unterschrieben und gesiegelt.

Bekanntmachungsvermerk

Bekanntgemacht im: