Der Stadtrat der Stadt Jessen (Elster) hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.03.2025 den Bebauungsplanes V36 „Photovoltaikanlage Mark Zwuschen 1 – Der Morl“ der Stadt Jessen (Elster) gem. § 10 (1) Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung wurde gebilligt. Der Bebauungsplan V36 „Photovoltaikanlage Mark Zwuschen 1 – Der Morl“ im Ortsteil Mark Zwuschen der Stadt Jessen (Elster) tritt am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Lage des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes V36 „Photovoltaikanlage Mark Zwuschen 1 – Der Morl“ ist auf dem nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitt ersichtlich.
Der rechtskräftige Bebauungsplan V36 „Photovoltaikanlage Mark Zwuschen 1 – Der Morl“ der Stadt Jessen (Elster) in der Fassung der Bekanntmachung und die zugehörige Begründung mit Stand vom 16.01.2025 sowie die zusammenfassende Erklärung gem. § 10a Abs. 1 BauGB kann im Bauamt der Stadt Jessen (Elster), Schloßstraße 11, 06917 Jessen (Elster) während der Dienstzeiten gem. § 10a Abs. 3 BauGB durch jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.
Die vorgenannten Unterlagen werden gem. § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend in das Internet eingestellt und können unter der Internetadresse: jessen.de/bauen-wohnen/bebauungsplan.html sowie auf der Internetseite des Landesportales Sachsen-Anhalt unter der Adresse: geodatenportal.sachsen-anhalt.de/mapapps/resources/apps/viewer_v40/index.html eingesehen werden.
Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
