Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan V37 Wohnbebauung " Jüterboger Allee" im OT Mügeln der Stadt Jessen (Elster)

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan V37 Wohnbebauung " Jüterboger Allee" im OT Mügeln der Stadt Jessen (Elster)

Der Stadtrat der Stadt Jessen (Elster) hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.04.2025 den Entwurf des Bebauungsplanes V37 Wohnbebauung „Jüterboger Allee” im OT Mügeln der Stadt Jessen (Elster) gem. § 10 (1) Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung mit Umweltbericht wurde gebilligt.
Der Bebauungsplan V37 Wohnbebauung „Jüterboger Allee” im OT Mügeln der Stadt Jessen (Elster) tritt am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Lage des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes V37 ist auf dem nachfolgend abge-druckten Kartenausschnitt ersichtlich.

Abbildung 1: Lage im Stadtgebiet

Die rechtskräftige Bebauungsplan V37 Wohnbebauung „Jüterboger Allee” im OT Mügeln der Stadt Jessen (Elster) in der Fassung der Bekanntmachung und die zugehörige Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung gem. § 10a (1) BauGB kann im Bauamt der Stadt Jessen (Elster), Schloßstraße 11, 06917 Jessen (Elster) während der Dienstzeiten gem. § 10a (3) BauGB durch jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

Die vorgenannten Unterlagen werden gem. § 10a (2) BauGB ergänzend in das Internet ein-gestellt und können unter der Internetadresse:
www.jessen.de/bauen-wohnen/bebauungsplan.html sowie auf der Internetseite des Landesportales Sachsen-Anhalt unter der Adresse:
www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen/main.html eingesehen werden.

Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend ge-macht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprü-chen wird hingewiesen.

Ausfertigungsvermerk

Ausgefertigt am 19.05.2025, im Original unterschrieben und gesiegelt.

Bekanntmachungsvermerk

Bekanntgemacht im:

Anlagen