Satzungsbeschluss der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 "Gewerbepark Jessen 2" der Stadt Jessen (Elster)

Satzungsbeschluss der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 "Gewerbepark Jessen 2" der Stadt Jessen (Elster)

Der Stadtrat der Stadt Jessen (Elster) hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.11.2024 den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 “Gewerbepark Jessen 2” der Stadt Jessen (Elster) gem. § 10 (1) Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die der 3. Änderung des Bebauungsplanes beigefügte Begründung wurde gebilligt. Die 3. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 39 “Gewerbepark Jessen 2” der Stadt Jessen (Elster) tritt am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Lage des Geltungsbereichs der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 ist auf dem nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitt ersichtlich.

Die rechtskräftige 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 “Gewerbepark Jessen 2” der Stadt Jessen (Elster) in der Fassung der Bekanntmachung und die zugehörige Begründung sowie die Zusammenfassende Erklärung gem. § 10a (1) BauGB kann im Bauamt der Stadt Jessen (Elster), Schloßstraße 11, 06917 Jessen (Elster) während der Dienstzeiten gem. § 10a (3) BauGB durch jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

Die vorgenannten Unterlagen werden gem. § 10a (2) BauGB ergänzend in das Internet eingestellt und können unter der lnternetadresse: jessen.de/bauen-wohnen/bebauungsplan.html sowie auf der lnternetseite des Landesportales Sachsen-Anhalt unter der Adresse:
lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen/main.html eingesehen werden.

Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ausfertigungsvermerk

Ausgefertigt am 04.12.2024, im Original unterschrieben und gesiegelt.

Bekanntmachungsvermerk

Bekanntgemacht im:

Anlagen