Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 57 "REWE-Standort Rosa -Luxemburg -Straße", Stadt Jessen (Elster) als Bebauungsplan gem. § 9 (2a) Baugesetzbuch (BauGB)

Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 57 "REWE-Standort Rosa -Luxemburg -Straße", Stadt Jessen (Elster) als Bebauungsplan gem. § 9 (2a) Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Jessen (Elster) hat mit Beschluss vom 14.05.2024 den Satzungsbeschluss zum o. g. Bebauungsplan gefasst (Beschlussvorlage Nr. 2024/028). Die zugehörige Begründung wurde gebilligt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte gem. § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren. Gemäß § 13 Abs. 2 und 3 BauGB wurde von einer frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BauGB, von der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie vom Umweltbericht nach § 2a BauGB und der Zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Der Bebauungsplan Nr. 57 “REWE-Standort Rosa -Luxemburg -Straße” der Stadt Jessen (Elster) gem. § 9 (2a) BauGB tritt am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Lage des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 57 ist auf dem nachfolgend abgedruckten
Kartenausschnitt ersichtlich.

Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung und die zugehörige Begründung im Bauamt der Stadt Jessen (Elster), Schloßstraße 11, 06917 Jessen (Elster) während der Dienstzeiten gem. § 10(3) BauGB einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die vorgenannten Unterlagen werden gem. § 10a (2) BauGB ergänzend in das Internet eingestellt und können unter der Internetadresse: jessen.de/bauen-wohnen/bebauungsplan.html und auf der Internetseite des Landesportales Sachsen-Anhalt unter der Adresse:
n lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen/main.html eingesehen werden.

Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ausfertigungsvermerk

Ausgefertigt am 04.12.2024, im Original unterschrieben und gesiegelt.

Bekanntmachungsvermerk

Bekanntgemacht im:

Anlagen