2. Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Jessen (Elster) für die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Aufwandsentschädigungssatzung)

Auf der Grundlage der §§ 8, 9 und 45 Absatz 2 Nr. 1 i. V. m. § 35 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 01.07.2014 (GVBl. LSA 2014 Nr. 12 S. 288) in der zurzeit geltenden Fassung und der Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen (Kommunal-Entschädigungsverordnung – KomEVO) vom 12.06.2024 hat der Stadtrat der Stadt Jessen (Elster) in seiner Sitzung am 24.09.2024 die 1. Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Jessen (Elster) für die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Aufwandsentschädigungssatzung) vom 05.07.2022, bekanntgemacht auf der Internetseite der Stadt Jessen (Elster) am 06.07.2022, durch die 2. Änderungssatzung geändert.

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Entschädigungszahlungen des Stadtrates, der Ortsteilbeiräte, der Feuerwehr und weiterer ehrenamtlich tätiger Bürger.

Teil 1 – Höhe der Aufwandsentschädigung

§ 2
Stadtrat

  1. Jeder Stadtrat erhält eine pauschale monatliche Entschädigung von 160,00 €/Monat. Damit sind alle Aufwendungen für die Teilnahme an Sitzungen usw. innerhalb der Stadtgrenzen abgegolten.
  2. Die Zahlung erfolgt am ersten eines Monats im Voraus.
  3. Der Vorsitzende des Rates erhält eine zusätzliche Entschädigung von 160,00 €/Monat. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Rates für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten erhält der Stellvertreter ab dem 4. Monat eine Aufwandsentschädigung pro Tag in Höhe von 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung des Vertretenen für jeden weiteren Tag der Vertretung, maximal jedoch 100 € für einen vollen Monat des Vertretungsfalls. Diese Aufwandsentschädigung für den Verhinderungsfall wird nachträglich am ersten Tag des folgenden Monats gezahlt.3
  4. Den Fraktionen wird eine Zuwendung der notwendigen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewährt. Diese beträgt je Monat und Mitglied 10,00 €.
    Der Höchstbetrag beträgt 150,00 €/Monat. Über die Verwendung der Zuwendung ist ein Nachweis zu führen, der die Ausgaben nach den Verwendungszwecken im jeweiligen Kalenderjahr umfasst. (§ 44 Abs. 3 KVG LSA)

§ 3
Mitglieder von Ausschüssen

  1. Sachkundige Bürger in den Ausschüssen erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 21,00 €/Sitzung.
  2. Verantwortlich für die Vorlage der Abrechnung sind die jeweiligen Verantwortlichen für die Sitzung.
  3. Die Vorlage der Abrechnung hat bis zum 6. Arbeitstag nach Ende des Quartals im Vorzimmer des Bürgermeisters zu erfolgen.

§ 4
Ortsteilbeiräte

  1. Die Mitglieder der Ortsteilbeiräte erhalten einen Pauschalbetrag bei Ortsteilen
    bis 500 Einwohner von 30,00 €/Monat
    bis 1.000 Einwohner von 38,00 €/Monat
    bis 1.500 Einwohner von 46,00 €/Monat
    bis 2.000 Einwohner von 55,00 €/Monat
  2. Der Vorsitzende eines Ortsteilbeirates erhält einen zusätzlichen Pauschalbetrag von 30,00 €/Monat.
  3. Die Zahlung der Entschädigung erfolgt am ersten eines Monats im Voraus.
  4. Die Übergabe der Anwesenheitslisten an die Sekretärin des Bürgermeisters hat durch den Vorsitzenden des Ortsteilbeirates jeweils bis zum 6. Werktag des folgenden Quartals zu erfolgen. Bei Nichtvorlage erfolgt für das abgelaufene Quartal keine Auszahlung.

§ 5
Freiwillige Feuerwehr

  1. Der Stadtwehrleiter erhält eine pauschale Entschädigung von 400,00 €/Monat.
    Die stellvertretenden Stadtwehrleiter erhalten 300,00 €/Monat, dazu zählen auch die Bereichsleiter.
  2. Der Wehrleiter einer Schwerpunktwehr erhält eine Entschädigung von 180,00 €/Monat, der Stellvertreter jeweils 135,00 €/Monat.
  3. Der Wehrleiter einer Stützpunktwehr und einer Wehr mit erweiterter Grundausstattung erhält eine Entschädigung von 150,00 €/Monat, der Stellvertreter 113,00 €/Monat.
  4. Der Wehrleiter einer Wehr mit Grundausstattung erhält eine Entschädigung von 120,00 €/Monat, der Stellvertreter 90,00 €/Monat.
  5. Übernimmt ein Wehrleiter zusätzlich eine Löschgruppe eines anderen Ortsteiles, erhält er eine zusätzliche Entschädigung von 60,00 €/Monat, der Stellvertreter zusätzlich 45,00 €/Monat und der Löschgruppenführer des Ortsteiles 45,00 €/Monat. 9
  6. Gerätewarte erhalten einen Pauschalbetrag von:
    120,00 €/Monat Stützpunktwehr
    90,00 €/Monat Schwerpunktwehr
    60,00 €/Monat Wehr mit Grundausstattung
  7. Jugendfeuerwehrwarte/Verantwortliche Jugendfeuerwehren/Kinderfeuerwehren erhalten eine pauschale Entschädigung von 100,00 €/Monat, Stellvertreter 75,00 €/Monat. Der Stadtjugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 135,00 €/Monat.
  8. Sicherheitsbeauftragte erhalten eine Entschädigung von 50,00 €/Monat.
  9. Die Zahlung erfolgt am ersten eines Monats im Voraus.
  10. Träger von Atemschutzgeräten, die die Anforderungen der Feuerwehrdienstvorschrift (7/FWDV 7-Stand 2005) erfüllen und aktiven Dienst in einer Feuerwehr mit Atemschutzgeräten verrichten bzw. im Einsatzdienst dieser integriert sind, erhalten pauschal eine Entschädigung von 120,00 €/Jahr zum 31.12. des laufenden Jahres.

§ 6
Sonstige ehrenamtlich Tätige

Für sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten kann eine angemessene Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale gewährt werden.
Die Berufung in die ehrenamtliche Tätigkeit und die Festlegung der Höhe der Aufwandsentschädigung erfolgt durch den Bürgermeister. Die Aufwandsentschädigung darf einen monatlichen Höchstsatz von 110,00 € nicht überschreiten.

Teil 2 – Allgemeine Regelungen

§ 7
Zahlung und Verlust von Aufwandsentschädigungen

  1. Entsteht oder entfällt der Anspruch auf Entschädigung während eines Kalendermonates, ist eine pauschale Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel zu kürzen.
  2. Wird die ehrenamtliche Tätigkeit länger als 3 Monate ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung des Pauschalbetrages für die über 3 Monate hinausgehende Zeit. Den Wegfall der Aufwandsentschädigung stellt der Hauptausschuss fest.
  3. Für ehrenamtlich tätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, die ihr Ehrenamt länger als drei Monate ununterbrochen nicht ausüben, entfällt der Anspruch auf die Zahlung der Aufwandsentschädigung für die über einen Monat8 hinausgehende Zeit.

§ 8
Entgangener Arbeitsverdienst

Erwerbstätigen Personen wird auf Antrag der durch die ehrenamtliche Tätigkeit tatsächlich entstandene und nachgewiesene entgangene Arbeitsverdienst ersetzt.
Selbständigen wird auf Antrag der durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstandene und glaubhaft gemachte Verdienstausfall ersetzt. Dieser darf 21,00 €/Stunde nicht übersteigen.

§ 9
Reisekosten

  1. Reisekosten werden nach den für hauptamtliche Beamte geltenden Vorschriften gewährt. Vor Antritt einer Reise ist der Auftrag durch den Bürgermeister zu erteilen.
  2. Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Sitzungen des Rates, seiner Ausschüsse sowie der Ortsteilbeiräte innerhalb der Stadt entstehen, sind mit den Entschädigungszahlungen abgegolten bzw. werden nicht separat vergütet.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung der Stadt Jessen (Elster) tritt am 01.10.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.07.2022 außer Kraft.

Die 2. Änderungssatzung tritt am 01.10.2024 in Kraft.

Jessen (Elster), 01.10.2019 / 06.07.2022/24.09.2024 (Daten der Ausfertigungen der Satzung und Änderungssatzung)

Michael Jahn
Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk

Ausgefertigt am 30.09.2024, im Original unterschrieben und gesiegelt.

Bekanntmachungsvermerk

Bekanntgemacht im:

Anlagen