Der Stadtrat der Stadt Jessen (Elster) hat in seiner Sitzung am 06.07.2021 den Bebauungsplan V34 Wohnbebauung „Am Damm“ im Ortsteil Klöden in der Fassung vom 05.05.2021 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Die vom Stadtrat beschlossene Satzung wurde beim Landkreis Wittenberg gem. § 10 Abs. 2 BauGB zur Genehmigung eingereicht. Die Genehmigung als Bebauungsplan wurde durch den Landkreis Wittenberg am 28.01.2022 mit dem Aktenzeichen 63-04923-2021-41 erteilt.
Die Lage des Satzungsgebietes ist im anliegenden Kartenausschnitt dargestellt und umfasst das Flurstück 16 (teilweise) in der Flur 2 der Gemarkung Klöden.
Der Bebauungsplan V34 tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan, bestehend aus dem Plandokument und der Begründung, wird vom Tag dieser Bekanntmachung an, zu jedermanns Einsicht in der Stadtverwaltung Jessen (Elster), 06917 Jessen (Elster), Schloßstraße 11, Bauamt zu den Dienstzeiten
Montag bis Freitag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr
Dienstag 13.00 Uhr – 17.00 Uhr
Donnerstag 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
bereitgehalten. Auf Verlangen wird über die Inhalte des Bebauungsplans Auskunft erteilt.
Es wird weiterhin auf die Veröffentlichung dieser Satzung im Internet unter www.jessen.de hingewiesen.
Hinweis gemäß § 215 BauGB
Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort verzeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Jessen (Elster) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweis gemäß § 44 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.
Hinweis gemäß § 8 Abs. 3 KVG LSA (Kommunalverfassungsgesetz LSA)
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Plangebiet (ohne Maßstab)
Jessen (Elster), den 09.02.2022
Michael Jahn
Bürgermeister
Siegel