Satzung B-Plan V33

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG - Satzung des Bebauungsplans V33 „Wohnbebauung Weinberge Schweinitz“ der Stadt Jessen (Elster) OT Schweinitz

Der Stadtrat der Stadt Jessen (Elster) hat in seiner Sitzung am 12.10.2021 den Bebauungsplan V33 „Wohnbebauung Weinberge Schweinitz“ in der Fassung Juli 2021 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Die Lage des Satzungsgebietes ist im anliegenden Kartenausschnitt dargestellt und umfasst das Flurstück 5027 in der Flur 2 der Gemarkung Schweinitz.
Der Bebauungsplan V33 tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan, bestehend aus dem Plandokument und der Begründung, wird vom Tag dieser Bekanntmachung an, zu jedermanns Einsicht in der Stadtverwaltung Jessen (Elster), 06917 Jessen (Elster), Schloßstraße 11, Bauamt zu den Dienstzeiten

Montag bis Freitag 9.00 Uhr – 12.00 Uhr
Dienstag 13.00 Uhr – 17.00 Uhr
Donnerstag 13.00 Uhr – 18.00 Uhr

bereitgehalten. Auf Verlangen wird über die Inhalte des Bebauungsplans Auskunft erteilt.
Es wird weiterhin auf die Veröffentlichung dieser Satzung im Internet unter www.jessen.de hingewiesen.

Hinweis gemäß § 215 BauGB
Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort verzeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Jessen (Elster) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

Hinweis gemäß § 8 Abs. 3 KVG LSA (Kommunalverfassungsgesetz LSA)
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Plangebiet (ohne Maßstab)

Jessen (Elster), den 28.10.2021

Michael Jahn
Bürgermeister

Siegel

Ausfertigungsvermerk

Ausgefertigt am 28.10.2021, im Original unterschrieben und gesiegelt.

Bekanntmachungsvermerk

Bekanntgemacht im:

Anlagen