Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Jessen (Elster) zur Festsetzung der Grundsteuer A und B sowie der Hundesteuer für das Jahr 2024

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Jessen (Elster)
zur Festsetzung der Grundsteuer A und B
sowie der Hundesteuer für das Jahr 2024 

Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2024

1.Gegenüber dem Vorjahr haben sich die Hebesätze nicht geändert.

Sie betragen:
Grundsteuer A: 295 v.H.
Grundsteuer B: 385 v.H.

2.Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage
(Grundsteuermessbetrag) sich seit der letzten Bekanntgabe eines
Bescheides nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche
Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die
Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe
festgesetzt.

3.Die Festsetzung der Grundsteuer nach Nr. 2 gilt nicht für die
Ersatzbemessung nach der Wohn-bzw. Nutzfläche laut § 42 GrStG.

Eigentümer oder Verwalter dieser Grundstücke haben gem. § 44 Abs. 3
GrStG zur Ermittlung der Grundsteuer B jährlich eine Grundsteuer-
Anmeldung einzureichen, wenn sich Änderungen gegenüber dem Vorjahr
ergeben haben. Zu den Änderungen zählen Modernisierungen, An- oder
Umbauten, Aufstockungen oder Nutzungsveränderungen, die zur
Veränderung der Wohn-und Nutzfläche führten sowie die Schaffung von
PKW-Stellplätzen.
Die erforderlichen Vordrucke erhalten Sie auf www.jessen.de unter der
Rubrik Dienstleistungen, Formulare –Grundsteuer-Anmeldung.

  1. Bei einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen werden durch die Stadt
    Jessen (Elster) Änderungsbescheide erlassen.

Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024

  1. Die Steuersätze gemäß § 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Jessen (Elster)
    bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.

  2. Die Steuer beträgt jährlich

    a) für den 1. Hund 48,00 €
    b) für den 2. Hund 90,00 €
    c) für den 3. und jeden weiteren Hund 120,00 €

  3. Die Steuer für Kampfhunde und für gefährliche Hunde beträgt jährlich je Hund
    480,00 €.

  4. Es wird daher gegenüber allen Hundehaltern, die bereits für das vergangene
    gesamte Kalenderjahr zur Hundesteuer veranlagt wurden, auf die Erhebung der
    Hundesteuer mittels eines schriftlichen Steuerbescheides verzichtet und die
    Hundesteuer durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 11 und 12 des Kommunalabgabengesetzes Land Sachsen-Anhalt festgesetzt.

Zahlungsaufforderung:

Die Grundsteuer und die Hundesteuer sind analog der im letzten Mehrjahresbescheid festgesetzten Beträge und Fälligkeiten zu entrichten.

Soweit der Stadtkasse der Stadt Jessen (Elster) ein SEPA- Lastschriftmandat erteilt wurde, erfolgt auch weiterhin die Abbuchung zu den Fälligkeitsterminen.

Steuerpflichtige, die der Stadt Jessen kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, entrichten die fälligen Beträge unter Angabe des Kassenzeichens auf eine der nachfolgenden Bankverbindungen:

Sparkasse Wittenberg
IBAN: DE50 8055 0101 0000 0007 95
BIC: NOLADE21WBL

VR-Bank Fläming-Elsterland eG
IBAN: DE14 1606 2008 6303 1060 00
BIC: GENODEF1LUK

Auf der Homepage der Stadt Jessen www.jessen.de finden Sie unter der Rubrik Dienstleistungen, Formulare einen Vordruck zur Ermächtigung zum Einzug im Lastschriftverfahren (SEPA), den Sie der Stadt Jessen ausgefüllt zurücksenden können.

Bekanntmachungsvermerk

Bekanntgemacht im: