Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Stadt Jessen (Elster) zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren durch den Goldafter und den Eichenprozessionsspinner

Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Stadt Jessen (Elster) zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren durch den Goldafter und den Eichenprozessionsspinner

Allgemeinverfügung
der Stadt Jessen (Elster) zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren durch den Goldafter
und den Eichenprozessionsspinner

Der Goldafter ist ein schneeweißer Falter mit rund 3 cm Flügelspannweite, welcher in den Abend- und Nachtstunden fliegt. Der Kopf und Vorderleib ist dicht mit weißen, der Hinterleib mit dunkel, bis goldbraunen Härchen bedeckt. Der Eichenprozessionsspinner erreicht eine Flügelspannweite von 25 bis 32 Millimetern (Männchen) bzw. 30 bis 36 Millimetern (Weibchen). Die Männchen haben glänzend asch- bis braungrau gefärbte Vorderflügel, auf denen zwei Querbinden verlaufen. Diese sind dunkel und außen weißlich gerandet. Die Eier beider Schädlinge werden auf Blättern haufenweise abgelegt. Die Raupen des Goldafters und des Eichenprozessionsspinners besitzen Brennhaare, die bei Kontakt häufig zu heftigen allergischen Reaktionen führen können. Die Haare sind an der Spitze in eine drei- bis fünfstrahlige Krone aufgespalten, am unteren Teil zeigt der Haarschaft eine spaltförmige Öffnung. Das Gift wird beim Abbrechen der Brennhaare frei.

Zum Schutz der Gesundheit der Menschen vor den Gefahren durch den Goldafter und des Eichenprozessionsspinners wird daher angeordnet:

  1. Auf der Grundlage der weiter unten aufgeführten Rechtsgrundlagen werden im Frühjahr 2024 biologische Maßnahmen durch Luftfahrzeuge sowie bodengebunden zur Bekämpfung der Forstschädlinge Goldafter (Euproctis chrysorrhoea L.) und Eichenprozessionsspinner (Thaumetopoea processionea L.) von der Stadt Jessen (Elster) auf den befallenen Flächen durchgeführt. Der konkrete Termin wird zudem kurzfristig in der Tagespresse bekannt gegeben.

    Es wird für die Bekämpfung das Biozid „Foray ES“ (Wirkstoff: Bazillus thuringiensis kurstaki) eingesetzt,

    a) bevor sich die Brennhaare entwickelt haben,
    b) die Populationen sind vor Ort in Augenschein genommen worden und es musste festgestellt werden, dass sich diese im Jahr 2024 aufgrund der klimatischen Bedingungen bereits sehr weit entwickelt haben,
    c) zudem auch die für die Bekämpfung erforderliche Baumblattmasse in diesem Jahr bereits sehr weit entwickelt ist,
    d) in den für die allgemeine Öffentlichkeit frei zugänglichen Siedlungsrandbereichen, Friedhöfen, Parks, Gärten, Rad- und Wanderwegen, Sport- und Badeanlagen wo die menschliche Gesundheit besonders gefährdet ist.

    Die Zuständigkeit verbleibt weiter bei der örtlichen Ordnungsbehörde, also insbesondere für die Bekämpfung in für die allgemeine Öffentlichkeit nicht frei und uneingeschränkt zugänglichen Bereichen oder für die mechanische Beseitigung von Raupen und Nestern.

  2. Die Bekämpfungsflächen befinden sich in den Gebieten:

    Die Bekämpfungskulisse ist in der Karte (Anlage) dargestellt.

  3. In den genannten Gebieten mit einer Gesamtfläche von rund 460 Hektar, wird das Bekämpfungsmittel vom Hubschrauber aus auf die befallenen Bäume aufgesprüht. Während der Behandlung mit Luftfahrzeugen auf diesen Flächen sowie innerhalb von 12 Stunden nach der Behandlung sind das Betreten und der Aufenthalt Dritter auf den behandelten Flächen und innerhalb der umgrenzenden Zone von mindestens 20 Metern Breite verboten. Die Flächen sind mit geeigneten Maßnahmen (z. B. Aufstellen von Warnschildern und Verwendung von Absperrband) abzusperren. Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise, z. B. durch Warnschilder vor Ort, während und bis mindestens 48 Stunden nach der Behandlung über den Einsatz zu informieren. Gemäß § 30 Absatz 1 Ziffer 5 des Gesetzes zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG LSA)) können für die Zeit des Einsatzes Straßen, Wege und Freiflächen bis längstens 24 Stunden gesperrt werden. Den Weisungen der Bediensteten ist unbedingt Folge zu leisten. Das Parken von Fahrzeugen im Bekämpfungsgebiet ist untersagt. Unmittelbare Anwohner haben die Fenster und Türen der Wohnhäuser während der Bekämpfungsmaßnahme und 6 Stunden danach geschlossen zu halten. Gleiches gilt für die Bekämpfung vom Boden aus.

  4. Die genauen Orte der Bekämpfung beruhen auf eigenen örtlichen Feststellungen, den Meldungen an die Stadt Jessen (Elster) und ergeben sich überdies aus der beigefügten Karte.

  5. Die Bekämpfung erfolgt im Zeitraum vom 22.04.2024 bis 24.05.2024 mit einer Dauer der Maßnahme von insgesamt zwei bis drei Tagen (witterungsabhängig).

  6. In Bereichen, die dem Naturschutz dienen, gilt:

    a) nur Bereiche mit besonderer Gefährdungslage für die menschliche Gesundheit werden behandelt,
    b) eingesetzt werden nur besonders qualifizierte Bekämpfungsunternehmen,
    c) der Einsatz an besonders sensiblen Stellen wird fachlich überwacht,
    d) spezielle Vorschriften zur Schädlingsbekämpfung in Naturschutzgebieten und artenschutzrechtliche Vorschriften sind zu beachten.

  7. Der Eintrag von Bekämpfungsmitteln in Gewässer ist durch einen gezielten Auftrag auf die Blattmasse, wenn möglich, zu vermeiden. Deshalb ist der Zeitpunkt der Bekämpfungsmaßnahmen so zu wählen, dass ein Durchschlag des eingesetzten Mittels durch ausreichend vorhandene Blattmasse an den Bäumen, an den zu behandelnden Gebieten, auf den Boden oder das angrenzende Gewässer vermieden wird. Es hat eine Gefahrenabwägung vor Ort durch die Stadt Jessen (Elster) stattgefunden, bei welcher festgestellt werden musste, dass etwaige Mindestabstände zu Gewässern unterschritten werden müssen, da sich hier überproportionale Populationen der Schädlinge befinden und ohne eine effektive Bekämpfung auch an diesen Stellen sich der beabsichtigte Zweck nicht einstellen wird. Die Anwendung des Mittels auf derselben Fläche darf nur einmal innerhalb eines Jahres erfolgen. Die Anwendung ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Es sind mindestens der Ort der Ausbringung, das Datum und die eingesetzte Menge des Produktes festzuhalten.

  8. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

  9. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag der Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Jessen (Elster) als bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt wirksam (www.jessen.de).

    Die Allgemeinverfügung nebst Begründung sowie die Karten, aus der die zu behandelnden Bereiche entnommen werden können, können im Internet unter www.jessen.de eingesehen werden. Die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung gründet sich auf § 41 Absatz 3 und 4 des VwVfG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG LSA, § 9 Absatz 4 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und § 16 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Jessen (Elster). Dem Original der Allgemeinverfügung liegt eine ausgedruckte Karte bei. Originalverfügung und Karten können in der Stadtverwaltung Jessen (Elster), Schloßweg 11, 06917 Jessen (Elster), Zimmer 0.21, während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden. Ansprechpartner ist Herr Raymond Kuhlert, Tel.: 03537 276 858.

    Die Allgemeinverfügung beruht auf den §§ 3 Absatz 3 c, 13 und 84 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2014 (GVBl. LSA S. 181,380), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in Verbindung mit § 89 Absatz 2 SOG LSA.

Begründung:

Zu den Aufgaben der Stadt Jessen (Elster) als Gefahrenabwehrbehörde gehört nach § 13 SOG LSA auch die Abwehr von gesundheitlichen Gefahren durch tierische Schädlinge oder Insekten sowie die Beurteilung der Notwendigkeit und der Maßnahmen zur gesundheitlichen Gefahrenabwehr im Interesse der Daseinsfürsorge für die Bevölkerung. Als allgemeine Sicherheitsbehörde ist die Stadt Jessen (Elster) nach §§ 84 Absatz 1 Nr. 1 und 89 Absatz 2 SOG LSA für den Erlass dieser ordnungsrechtlichen Allgemeinverfügung örtlich und sachlich zuständig.
Gemäß § 13 SOG LSA können die zuständigen Sicherheitsbehörden oder Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt insbesondere dann vor, wenn bedeutsame Rechtsgüter, wie hier Leben und Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Jessen (Elster) verletzt werden (§ 3 Absatz 3 c SOG LSA).
Da ein sofortiges Handeln bei der hier vorherrschenden erheblichen und gegenwärtigen Gefahr geboten ist, hat die Stadt Jessen (Elster), hier bei Gefahr für bedeutsame Rechtsgüter, seiner Gefahrenabwehraufgabe nachzukommen und erlässt diese ordnungsrechtliche Allgemeinverfügung.

Die angeordneten Maßnahmen stützen sich insbesondere auf die Bestätigung aus amtsärztlicher Sicht, hier des Gesundheitsamtes des Landkreises Wittenberg, über die durch die Brennhaare des Goldafters und Eichenprozessionsspinners auftretenden Gesundheitsgefahren.

Die in den letzten Jahren zu verzeichnende zunehmende regionale Verbreitung und das vermehrte zahlenmäßige Auftreten des Goldafter und Eichenprozessionsspinners, stellt mittlerweile ein ernst zu nehmendes gesundheitliches Problem dar. So führt bei den im Befallsgebiet lebenden Menschen der Kontakt mit dem Goldafter und Eichenprozessionsspinner in jedweder Form immer wieder zu allergischen Reaktionen. Dabei reicht die Palette von Überempfindlichkeitsreaktionen des Immunsystems, lokalen Hautentzündungen, Augenentzündungen, wenn die Schleimhäute betroffen sind, bis zu Atemwegsbeschwerden und zum anaphylaktischen Schock.

Das zum Einsatz vorgesehene Mittel „Foray ES” ist ein biologisches umweltfreundliches Pflanzenschutzmittel. Es wirkt selektiv auf freifressende Schmetterlingsraupen, zu denen auch der Goldafter und der Eichenprozessionsspinner zählen. Andere Gruppen von Insekten werden durch dieses Produkt weniger direkt geschädigt. Es enthält ein Bakterium - Bacillus thuringiensis - welches bei den Raupen des Goldafter und Eichenprozessionsspinner nach Fraß der damit benetzten Blätter den Tod auslöst. Das Mittel ist nicht bienengefährlich sowie im Sprühverfahren unschädlich gegen Wasserorganismen, Fische und Fischnährtiere. Die Ausbringung aus der Luft mittels Abdrift mindernden Düsen ist damit die effektivste, in kürzester Zeit wirkungsvollste sowie umweltschonendste bekannte Methode und somit als angemessen und verhältnismäßig anzusehen. Ebenso bei der bodengebundenen Bekämpfung.

Da der Zweck der Bekämpfung des Goldafter und des Eichenprozessionsspinners nicht primär zum Schutz von Pflanzen eingesetzt werden soll, sondern eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr für Mensch und Tier darstellt, wird mit dieser Verfügung im Rahmen der Interessenabwägung zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren die Möglichkeit gegeben, eine Bekämpfung nach Ordnungsrecht und Biozidrecht mit dem oben aufgeführten Mittel durchzuführen. Im Hinblick auf die nicht unerheblichen gesundheitlichen Folgen einer Vielzahl von Personen, die durch den Kontakt mit dem Goldafter und dem Eichenprozessionsspinner in den letzten Jahren zu verzeichnen gewesen sind, ist unter der Risikoabwägung einer möglichen allergenen Wirkung des Biozides „Foray ES” diese Gefahr durch das temporäre Sperren der jeweiligen Einsatzflächen beim Ausbringen des Mittels als verhältnismäßig und hinnehmbar zu betrachten und daher als zumutbare Einschränkung zu bewerten. Sofern den zeitlichen Flächensperrungen hinreichend Folge geleistet wird, ist das Risiko einer allergenen Wirkung als vernachlässigbar zu betrachten. Nach gründlicher Abwägung aller Faktoren sind die gesundheitlichen Gefahren durch den Goldafter und den Eichenprozessionsspinner erheblich höher als die bisher nicht belegte mögliche allergische Reaktion durch des zum Einsatz kommenden Mittels „Biozid Foray ES”. Durch die Bekämpfungsmaßnahme werden erhebliche vom Goldafter ausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewendet.

Die Maßnahme kann auf Grund der Besonderheit des zum Einsatz vorgesehenen Mittels nur in einem bestimmten engen zeitlichen Rahmen der Schadinsektenentwicklung wirksam durchgeführt werden, da neben der vegetativen Komponente ebenso die geeignete aktuelle Umweltsituation während der Einsatzzeit eine für die Wirksamkeit des Mittels wesentliche Rolle spielt. Aus diesem Grund kann für eine Anordnung zur Festsetzung der Einsatzzeiten nur ein zeitlicher Rahmen hinreichend festgesetzt werden. Da allergische Reaktionen bei Menschen auf das Biozid „Foray ES ” und dem darin enthaltenen Wirkstoff bisher noch nicht aufgetreten und durch Untersuchungen auch nicht belegt, jedoch nicht ausgeschlossen sind, sollte man sich am Tage der Bekämpfung nicht unmittelbar im Bereich der zu behandelnden Bereiche aufhalten.

Ein mögliches kurzfristiges Sperren des Straßenverkehrs auf der Grundlage des § 45 Absatz 1 StVO und der Sperrung von Straßen, Wegen und Freiflächen gemäß § 30 Absatz 1 Ziffer 5 des LWaldG) wegen des Überflugs des Helikopters ist von dem betroffenen Personenkreis hinzunehmen und zu dulden. Ein milderes, geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Eine kurzfristige Sperrung ist, gemessen an dem erstrebten Zweck, auch verhältnismäßig. Sie dient am Tage der Bekämpfung dem reibungslosen und effektiven Ablauf der Maßnahme und dem Schutz der Verkehrsteilnehmer. Gleiches gilt für die Bekämpfung der erwähnten Schädlingen vom Boden aus.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Absatz 2 VWGO (Verwaltungsgerichtsordnung). Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs und damit eine mögliche Verzögerung der Bekämpfungsmaßnahme. Die Maßnahme kann in der notwendigen Intensität nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen, nämlich nach dem Blattaustrieb der Eichen sowie anderen Baumarten, aber vor der Entwicklung der Brennhaare bis zum Erreichen des dritten Larvenstadiums der Raupe, wirksam durchgeführt werden. Für eine spätere chemische Bekämpfung fehlt es an einem wirksamen und zugelassenen Behandlungsmittel und riskiert bereits die Freisetzung der allergenen Brennhaare und damit eine Gefährdung der Gesundheit. Die zu einem späteren Zeitpunkt noch mögliche Bekämpfung durch Absaugung der Raupen von den einzelnen Bäumen erreicht zudem nicht den notwendigen Umfang. Aufgrund der drohenden Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung, die die potentiellen Risiken der Bekämpfung überwiegen, ist ein Aufschieben der Bekämpfungsmaßnahmen daher nicht hinnehmbar.

Auf der Grundlage des § 30 Absatz 1 LWaldG LSA (Landeswaldgesetz LSA) werden die Ziffer 2 bezeichneten Flächen am Tag der Bekämpfung und für weitere mindestens 12 Stunden gesperrt. Das Betreten, Befahren und Reiten sowie sonstiger Aufenthalt sind zum Schutz vor Gefahren, insbesondere für die Gesundheit (mögliche allergische Reaktionen), verboten.

Die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung gründet sich auf § 41 Absatz 3 und 4 des VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG LSA, § 9 Absatz 4 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und § 16 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Jessen (Elster).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Stadt Jessen (Elster), Schloßstraße 11, 06917 Jessen (Elster) erhoben werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann auf Antrag gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Dieser Antrag ist beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16 in 06112 Halle (Saale) zu stellen.

Jessen (Elster), 19.04.2024

Michael Jahn
Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk

Ausgefertigt am 19.04.2024, im Original unterschrieben und gesiegelt.

Bekanntmachungsvermerk

Bekanntgemacht im:

Anlagen