Entsprechend § 100 des Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288), in zuletzt geänderter Fassung, hat die Stadt Jessen (Elster) die folgende vom Stadtrat in der Sitzung am 01.03.2022 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Jessen (Elster) voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
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im Ergebnisplan mit dem
a) Gesamtbetrag der Erträge auf 4.933.300 EUR
b) Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 25.414.500 EUR -
im Finanzplan mit dem
a) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 22.651.600 EUR
b) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 22.779.300 EURc) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 4.699.300 EUR
d) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 5.532.300 EURe) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 833.000 EUR
f) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 435.200 EUR
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 833.000 EUR festgesetzt.
§3
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf 3.296.800 EUR festgesetzt.
§4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.
§5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
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Grundsteuer
1.1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 295 v. H.
1.2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 385 v. H. -
Gewerbesteuer auf 365 v. H.
§6
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Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entsprechend § 105 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bis zu einem Betrag von 30.000 Euro im Einzelfall gelten als unerheblich.
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Die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zum Betrag von 30.000 Euro im Einzelfall liegt im Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters.
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Alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die den festgelegten Betrag von 30.000 EURO je Einzelfall überschreiten, bedürfen der Beschlussfassung durch den Hauptausschuss. Alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die den festgelegten Betrag von 100.000 EURO je Einzelfall überschreiten, bedürfen der Beschlussfassung durch den Stadtrat. Ausgenommen hiervon bleiben die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen nach § 105 Abs. 4 KVG LSA.
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Mehraufwendungen aus bilanziellen Abschreibungen (Konto 57) und internen Leistungsbeziehungen (Konto 58) gelten nicht als über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen.
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Durch zweckgebundene Mehrerträge und -einzahlungen (z. B. Spenden) bewirkte Mehraufwendungen und -auszahlungen gelten nicht als über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen. Zweckgebunde Erträge und Einzahlungen können in das Folgejahr übertragen werden und stehen als Aufwendungen und Auszahlungen zur Verfügung.
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In den Deckungskreisen 01 bis 16 sowie 90 (bilanzielle Abschreibungen) sind die Aufwendungen und in den Deckungskreisen 101 bis 116 sind die Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig.
Jessen (Elster), den 12.04.2022
Michael Jahn
Bürgermeister