Genehmigung für die Änderung der Anlage und des Betriebes des Militärflugplatzes Holzdorf gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Bekanntmachung der Genehmigung für die Änderung der Anlage und des Betriebes des Militärflugplatzes Holzdorf gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Das Luftfahrtamt der Bundeswehr hat dem Bundesministerium der Verteidigung, vertreten durch den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen als Verfahrensstandschafter, mit Bescheid vom 23.12.2025, Az 1 d – 56-03-06/Holzdorf die Genehmigung zur Änderung der Anlage und des Betriebes des Militärflugplatzes Holzdorf erteilt.
Wesentlicher Gegenstand der Genehmigung ist die Errichtung von Infrastruktur für die Stationierung von Luftfahrzeugen des Typs CH-47F.

Der Bauschutzbereich wird durch die Maßnahmen nicht verändert.

Für das Vorhaben besteht eine gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 9 Abs. 4, 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Nebenbestimmungen:

Sämtliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind entsprechend dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) vom 11.04.2025 (Anlage 12 der Antragsunterlagen) bzw. seiner Anlagen (insbesondere Anlage PA 2, der die Maßnahmenflächen kartografisch ausweist) in der Fassung des Addendums und Korrigendums vom 02.12.2025 umzusetzen. Der LBP vom 11.04.2025 (Anlage 12 der Antragsunterlagen) einschließlich der Addendi und Korrigendi vom 02.12.2025 sind Bestandteil der Genehmigungsentscheidung.

Hinweis:

Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 6 Satz 1 LuftVG sofort vollziehbar.

Öffentliche Auslegung:

Die Genehmigung in einer Druckfassung liegt gem. § 74 Abs. 4 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Zeit vom 25.02.2026 bis einschließlich zum 10.03.2026 wie folgt aus:

Außerdem können die Genehmigungsunterlagen für die Dauer der Auslegung auch auf der Internetseite des zentralen UVP-Portals des Umweltbundesamtes, uvp-portal.de/de/vorhaben, mit dem Suchbegriff Militärflugplatz Holzdorf eingesehen werden.

Die Zustellung der Entscheidung an diejenigen, die sich geäußert haben, wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, da mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 1 LuftVG).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Genehmigungsbescheid von den Betroffenen bei der Genehmigungsbehörde schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist, mit Ablauf des 10.03.2026, gilt der Genehmigungsbescheid gegenüber allen Betroffenen als bekanntgegeben, § 6 Abs. 5 Satz 1 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Luftfahrtamt der Bundeswehr, Flughafenstr. 1, 51147 Köln, erhoben werden.

Der Widerspruch eines Dritten gegen diese Genehmigung hat gemäß § 6 Abs. 6 Satz1 LuftVG keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Str. 27, 03050 Cottbus, oder bei dem Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Str. 16, 06112 Halle, gestellt und begründet werden.

Luftfahrtamt der Bundeswehr, Köln im Januar 2026
Im Auftrag

im Original gez.
Bilk
Leitender Regierungsdirektor

Bekanntmachungsvermerk

Bekanntgemacht im:

Anlagen