Verf.-Nr.: 611-19WB5921
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung
und Forsten Anhalt
Kühnauer Str. 161
06846 Dessau-Roßlau
Dessau-Roßlau, den 30.08.2021
Freiwilliger Landtausch — Seyda 1
Öffentliche Bekanntmachung
BESCHLUSS
Gemäß §§ 103a ff des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 546), zuletzt geändert Gesetz vom 19.12.2008 (BGBI. I S. 2794) ergeht folgender Beschluss:
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Der freiwillige Landtausch — Seyda 1
Gemarkung Morxdorf
Landkreis Wittenberg
wird hiermit angeordnet. -
Dem freiwilligen Landtausch unterliegen folgende Grundstücke
Gemarkung Morxdorf
Flur 3
Flurstücke 109, 220
Das Verfahrensgebiet umfasst eine Fläche von 8,57 ha. -
Am Freiwilligen Landtausch sind beteiligt:
- als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Verfahrensgebiet gehörende Grundstücke;
- als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken sowie die Eigentümer von nicht zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Verfahrensgebietes mitzuwirken haben.
BEGRÜNDUNG
Durch den Freiwilligen Landtausch wird für die beteiligten Grundeigentümer die Besitzstruktur verbessert und eine Zerteilung der Eigentumsstruktur beseitigt. Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass dieser sich verwirklichen lässt.
AUFFORDERUNG ZUR ANMELDUNG UNBEKANNTER RECHTE
Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich, aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtausch berechtigt sind, werden aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage der Bekanntmachung dieses Beschlusses - beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt anzumelden.
Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.
Der Inhaber eines solchen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift an das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, Kühnauer Str. 161 in 06846 Dessau-Roßlau zu richten.
Im Auftrag
gez. Mende
- LS -
Der vorstehende Beschluss liegt in der Stadt Jessen, Schlossstr. 11 in 06917 Jessen sowie im Amt für Landwirtschaft, Flurneborareng und Forsten Anhalt zwei Wochen lang nach seiner Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten während der Dienststunden aus.
gez. Ahlers
Datenschutzrechtliche Hinweise
Aufgrund unseres gesetzlichen Auftrages nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz/Flurbereinigungsgesetz verarbeiten wir im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung. Weitergehende Informationen finden Sie unter:
alff.sachsen-anhalt.de/alff-anhalt/datenschutz
Alternativ können Sie auch das ALFF Anhalt zur weiteren Informationserlangung kontaktieren:
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt (ALFF Anhalt)
Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau
Telefon: +49 340 6506 -0
Telefax: +49 340 6506 -601
E-Mail: poststelleDE@alff.mule.sachsen-anhalt.de
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