Freiwilliger Landtausch - Seyda

Öffentliche Bekanntmachung Änderungsanordnung Nr. 1, Freiwilliger Landtausch - Seyda

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt
Kühnauer Str. 161 .
06846 Dessau-Roßlau
Dessau-Roßlau, den 20.01.2021

Freiwilliger Landtausch - Seyda
Verf.-Nr.: 611-19WB5420

Öffentliche Bekanntmachung
Änderungsanordnung Nr. 1

Gemäß § 103 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2794) ergeht folgender Änderungsanordnung:
Folgendes Flurstück wird aus dem Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossen:

Gemarkung: Morxdorf
Flur: 3
Flurstück: 267

Die Fläche beträgt nunmehr 7,7628 ha.

Dem freiwilligen Landtausch unterliegen nunmehr folgende Flurstücke:

Gemarkung: Morxdorf
Flur: 3
Flurstücke: 265, 266, 268

Begründung

Mit der Anordnung vom 01.12.2020 wurde das Flurstück 267 der Flur 3 in der Gemarkung Morxdorf in das Verfahren einbezogen. Nach der Durchführung von Vermessungsleistungen wurde festgestellt, dass dieses Flurstück nicht mehr für die Umsetzung des Verfahrens benötigt wird.

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich, aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtausch berechtigt sind, werden aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage der Bekanntmachung dieser Änderungsanordnung Nr. 1 - beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.
Der Inhaber eines solchen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen,
so kann das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt die bisherigen
Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Änderungsanordnung Nr. 1 kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt mit Sitz in Dessau-Roßlau erhoben werden.

Im Auftrag
gez.Mende
(Dienstsiegel)

Der vorstehende Beschluss liegt in der Stadt Jessen, Schlossstr. 11 in 06917 Jessen sowie im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt zwei Wochen lang nach seiner Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten während der Dienststunden aus.
gez. Ahlers

Datenschutzrechtliche Hinweise

Aufgrund unseres gesetzlichen Auftrages nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz / Flurbereinigungsgesetz verarbeiten wir im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung. Weitergehende Informationen finden Sie unter:

https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-anhalt/datenschutz/

Alternativ können Sie auch das ALFF Anhalt zur weiteren Informationserlangung kontaktieren:

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt (ALFF Anhalt)
Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau
Telefon: +49 340 6506 -0
Telefax: +49 340 6506 -601
E-Mail: poststelleDE@alff.mule.sachsen-anhalt.de

Bei datenschutzrechtlichen Problemen können Sie sich auch direkt an den Datenschutzbeauftragten des Amtes wenden:

E-Mail: Datenschutzbeauftragter-ALFF-Anhalt@allf.mule.sachsen-anhalt.de

Bekanntmachungsvermerk

Bekanntgemacht im:

Anlagen