Flurbereinigungsverfahren Ortsumgehung Eutzsch 2. Änderung

Öffentliche Bekanntmachung - 2. Änderungsanordnung zum Flurbereinigungsbeschluss vom 08.05.2012 - Flurbereinigungsverfahren Ortsumgehung Eutzsch

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung
und Forsten Anhalt
Kühnauer Str. 161
06846 Dessau-Roßlau
Dessau-Roßlau, den 21.04.2022

Flurbereinigungsverfahren Ortsumgehung Eutzsch
Landkreis Wittenberg
Verfahrensnummer 611-17WB 4018

Öffentliche Bekanntmachung
2. Änderungsanordnung zum Flurbereinigungsbeschluss vom 08.05.2012

Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) i. d. F. vom 16.03.1976 (BGBI. I S. 546 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBL. I S. 2794), wird hiermit die Änderung des Flurbereinigungsgebietes in oben genannten Flurbereinigungsverfahren angeordnet.

  1. Zum Flurbereinigungsverfahren Ortsumgehung Eutzsch werden folgende Flurstücke hinzugezogen:
Gemarkung Flur Flurstücke
Eutzsch 6 33
Eutzsch 6 40
Eutzsch 6 194
Eutzsch 6 196
Eutzsch 6 68/1
Eutzsch 6 68/2
Eutzsch 6 68/3
Eutzsch 6 68/4
Kemberg 1 439

Die Fläche der hinzugezogenen Flurstücke beträgt 0,5685 ha.

Vom Flurbereinigungsverfahren Ortsumgehung Eutzsch werden folgende Flurstücke ausgeschlossen:

Gemarkung Flur Flurstücke
Eutzsch 2 953
Eutzsch 2 966
Eutzsch 3 281
Eutzsch 3 570
Eutzsch 5 199
Eutzsch 5 200
Eutzsch 8 146
Kemberg 1 442
Rackith 2 715

Die Fläche der ausgeschlossenen Flurstücke beträgt 5,3294 ha.

Nach der Zuziehung und dem Ausschluss der aufgeführten Flurstücke und einer Richtigstellung der Flächengröße von Amts wegen umfasst das Flurbereinigungsgebiet eine Fläche von 594,1390 ha.

Die Änderung der Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist auf der zu dieser 2. Änderungsanordnung gehörenden Gebietskarte vom 21.04.2022 dargestellt.

  1. Am Flurbereinigungsverfahren sind neu beteiligt:
  1. Die Eigentümer der neu zum Verfahren hinzugezogenen Flurstücke werden Mitglieder der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Ortsumgehung Eutzsch”, vertreten durch den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft.

  2. Am Flurbereinigungsverfahren nicht mehr beteiligt sind:

Begründung

Gemäß § 8 Abs. 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde geringfügige Änderungen eines Verfahrensgebietes anordnen, auch wenn der Einleitungsbeschluss von der oberen Flurbereinigungsbehörde erlassen worden ist. Eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes ist immer dann anzunehmen, wenn sie keine wesentlichen Auswirkungen auf die Planung und die Bodenordnung hat. Das ist vorliegend der Fall.

Die Änderung des Verfahrensgebietes erfolgt zur zweckmäßigen Abgrenzung, insbesondere dem Ausschluss von aus dem Planungsgebiet hinausragenden Straßen- und Grabenflurstücken. Ebenfalls ausgeschlossen werden Flurstücke mit Wohnbebauung, bei denen keine Eigentumsregelungen erforderlich sind. Die Hinzuziehungen dienen einer zweckmäßigeren Gestaltung der künftigen Abfindungsflurstücke, um unwirtschaftliche Grundstücksformen und -größen zu vermeiden.

Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigt sind, werden aufgefordert, für die unter 1. genannten Flurstücke ihre Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung dieser Anordnung - beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen. Der Inhaber eines solchen Rechtes muss die Wirkung eines vor den Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Eigentumsbeschränkungen

Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten gemäß § 34 Abs. 1 FlurbG folgende Einschränkungen des Eigentums:

  1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören.

  2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

  3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Reb- und Hopfenstöcken bleiben unberührt.

Sind entgegen den Vorschriften zu 1. und 2. Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so kann dieses im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).

Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu 3. vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).
Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde (§ 85 Ziff. 5 FlurbG).
Sind Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Ziff. 6 FlurbG).
Gemäß § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

Rechtsbehelfsbelehrunq
Gegen die 2. Änderungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, Kühnauer Str. 161, 06846 Dessau-Roßlau erhoben werden.
Im Auftrag
gez. Domke
DS

Die vorstehende 2. Änderungsanordnung mit der dazu gehörigen Gebietskarte liegt

Im Auftrag
gez. Domke

Die Änderungsanordnung kann im Internet zur Information eingesehen werden.
Folgen Sie dazu auf der Homepage www.alff.sachsen-anhalt.de dem Pfad: ALFF Anhalt -› Flurneuordnung -› Verfahren im Landkreis Wittenberg -› Flurbereinigungsverfahren Ortsumgehung Eutzsch

Datenschutzrechtliche Hinweise

Aufgrund unseres gesetzlichen Auftrages nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz/Flurbereinigungsgesetz verarbeiten wir im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung. Weitergehende Informationen finden Sie unter:

alff.sachsen-anhalt.de/alff-anhalt/datenschutz

Alternativ können Sie auch das ALFF Anhalt zur weiteren Informationserlangung kontaktieren:
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt (ALFF Anhalt)
Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau
Telefon: +49 340 6506 -0
Telefax: +49 340 6506 -601
E-Mail: poststelleDE@alff.mule.sachsen-anhalt.de

Bei datenschutzrechtlichen Problemen können Sie sich auch direkt an den Datenschutzbeauftragten des Amtes wenden:
E-Mail: Datenschutzbeauftragter-ALFF-Anhalt@alff.mule.sachsen-anhalt.de

Ausfertigungsvermerk

Ausgefertigt am 21.04.2022, im Original unterschrieben und gesiegelt.

Bekanntmachungsvermerk

Bekanntgemacht im:

Anlagen