Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt am 06. Juni 2021

  1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Jessen (Elster) liegt in der Zeit vom 17. Mai 2021 (20. Tag vor der Wahl) bis 21. Mai 2021 (16. Tag vor der Wahl) während der Dienststunden im Meldeamt der Stadtverwaltung Jessen (Elster), Schloßstraße 11, 06917 Jessen (Elster) zu jedermanns Einsicht aus.
    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
    Der Wahlberechtigte kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist das Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird.
    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist, spätestens am 21. Mai 2021 (16. Tag vor der Wahl) bis 12.00 Uhr, im Meldeamt der Stadtverwaltung Jessen (Elster), Schloßstraße 11, 06917 Jessen (Elster) einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift im Meldeamt der Stadtverwaltung Jessen (Elster), Schloßstraße 11, 06917 Jessen (Elster) eingelegt werden.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 16. Mai 2021 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.
    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte Personen, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 25 Jessen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter.
    5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter
    a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 14 Abs. 8 Landeswahlordnung (LWO) bis zum 16. Mai 2021 oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 18 Abs. 1 LWO bis zum 21. Mai 2021 versäumt hat,
    b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfristen nach § 14 Abs. 8 oder nach § 18 Abs. 1 LWO entstanden ist,
    c) wenn sein Wahlrecht im Berichtigungsverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadt Jessen (Elster) gelangt ist.
    Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 4. Juni 2021 (2. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr, im Meldeamt der Stadtverwaltung Jessen (Elster), Schloßstraße 11, 06917 Jessen (Elster) mündlich oder schriftlich beantragt werden.
    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
    Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit einer körperlichen Beeinträchtigung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

  6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:
    a) einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    b) einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    c) einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
    d) ein Merkblatt für die Briefwahl.
    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
    Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
    Der Wahlbrief kann übersandt oder auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jessen (Elster), 28.04.2021

König
Wahlleiterin
der Stadt Jessen (Elster)

Ausfertigungsvermerk

Ausgefertigt am 28.04.2021, im Original unterschrieben.

Bekanntmachungsvermerk

Bekanntgemacht im:

Anlagen