Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landrates am 06. Juni 2021 im Landkreis Wittenberg

  1. Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Stadt Jessen (Elster) kann in der Zeit vom 17. Mai 2021 (20. Tag vor der Wahl) bis 21. Mai 2021 (16. Tag vor der Wahl) während der Dienststunden im Meldeamt der Stadtverwaltung Jessen (Elster), Schloßstraße 11, 06917 Jessen (Elster) zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten eingesehen werden (§ 18 Abs. 2 KWG LSA).
    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
    Der Wahlberechtigte kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Möglichkeit der Einsichtnahme das Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis spätestens zum 21. Mai 2021 bis 12.00 Uhr im Meldeamt der Stadtverwaltung Jessen (Elster), Schloßstraße 11, 06917 Jessen (Elster) einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.
    Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
    Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt.
    Nach dem 21. Mai 2021, 12.00 Uhr, ist ein Antrag auf Berichtigung nicht mehr zulässig.
    Macht der Wahlberechtigte von dem Recht auf Einsicht keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grund eingelegter Wahleinspruch (§ 50 KWG LSA) unbegründet.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 16. Mai 2021 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.
    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.
    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  4. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag:
    4.1 die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten.
    4.2 die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
    a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses verssäumt haben; das gilt hinsichtlich der Kreiswahl auch, wenn der Antrag nach § 15 Abs. 4 KWO LSA entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorgelegen hat.
    b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.
    4.3 Wahlscheinanträge können im Meldeamt der Stadtverwaltung Jessen (Elster), Schloßstraße 11, 06917 Jessen (Elster) schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt.
    Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
    Eine fernmündliche Antragsstellung ist unzulässig. Antragstellende Personen müssen den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen.
    Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
    4.4 Wahlscheine können beantragt werden:

  1. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, ob die Wahlberechtigten vor einem Wahlvorstand wählen sollen, so erhalten sie mit dem Wahlschein zugleich
    a) einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    b) einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag,
    c) einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen blauen Wahlbriefumschlag und
    d) ein Merkblatt für die Briefwahl.
    Wahlberechtigte Personen können diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltage, 15.00 Uhr, anfordern.

  2. Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe (bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle oder in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises Wittenberg) oder durch Briefwahl wählen.
    Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.
    Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
    Der Wahlbrief kann übersandt oder auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Jessen (Elster), 28.04.2021

König
Wahlleiterin
der Stadt Jessen (Elster)

Ausfertigungsvermerk

Ausgefertigt am 28.04.2021, im Original unterschrieben.

Bekanntmachungsvermerk

Bekanntgemacht im:

Anlagen