BOV Klöden und Grenzgraben

Öffentliche Bekanntmachung II. Änderungsanordnung im Bodenordnungsverfahren Klöden, II. Änderungsanordnung im Flurbereinigungsverfahren Jessen-Graboer-Grenzgraben

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt
Kühnauer Straße 161
06846 Dessau-Roßlau
Dessau-Roßlau, 20.07.2021

Bodenordnungsverfahren Klöden
Verfahrens-Nr.: 61440 WB4017

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Jessen-Graboer-Grenzgraben
Verfahrens-Nr.: 611-16 WB3312

Öffentliche Bekanntmachung
II. Änderungsanordnung im Bodenordnungsverfahren Klöden
II. Änderungsanordnung im Flurbereinigungsverfahren Jessen-Graboer-Grenzgraben

A. Verfügender Teil

I. Entscheidung

Das Bodenordnungsgebiet des Bodenordnungsverfahrens Klöden wird gemäß § 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in der Fassung vom 3.Juli 1991 (BGBI. I S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBI. I S. 2586) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBI. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBI. S. 2794) durch Überleitung und Hinzuziehung von Flurstücken geringfügig geändert. Das Flurbereinigungsgebiet des Flurbereinigungsverfahrens Jessen-Graboer-Grenzgraben wird gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2794) durch Überleitung von Flurstücken geringfügig geändert.

  1. Die Flurstücke

    Gemarkung Battin: Flur 2; Flurstücke 50/1 und 112

werden vom Flurbereinigungsverfahren Jessen-Graboer-Grenzgraben, WB3312, in das Bodenordnungsverfahren Klöden, WB4017, übergeleitet.

  1. Die Flurstücke

    Gemarkung Axien: Flur 10, Flurstück 91
    Gemarkung Gorsdorf: Flur 2, Flurstück 5
    Gemarkung Hemsendorf: Flur 2, Flurstücke 5, 6, 62, 424 und 5007

werden zu dem Verfahrensgebiet des Bodenordnungsverfahrens Klöden, WB4017, hinzugezogen.

Das Verfahrensgebiet des Bodenordnungsverfahrens Klöden hat nunmehr eine Größe von ca. 2.145 ha und das Verfahrensgebiet des Flurbereinigungsverfahrens Jessen-Graboer-Grenzgraben von ca. 955 ha.

Das neue Verfahrensgebiet des Bodenordnungsverfahrens Klöden ist aus der zur II. Änderungsanordnung gehörenden Gebietskarte vom 20.07.2021 ersichtlich. Es wurde orangefarben dargestellt und die wegfallenden Grenzen wurden dabei gekreuzt.

Alle bisher ergangenen Anordnungen, Verhandlungen oder sonstigen Maßnahmen behalten ihre Gültigkeit, bis sie geändert oder aufgehoben werden.

II. Beteiligte

Am Flurbereinigungsverfahren sind gem. § 10 FlurbG beteiligt:

  1. als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten;

  2. als Nebenbeteiligte:

a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;

b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG);

c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;

d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;

e) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG);

f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).

III. Teilnehmergemeinschaft

Mit dem Wechsel des Bodenordnungsverfahrens und des Flurbereinigungsverfahrens ist verbunden, dass die Teilnehmer des übergeleiteten Teilgebietes nunmehr Mitglied der Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens sind, in welches sie übergeleitet worden sind. Die Mitgliedschaft in der vorhergehenden Teilnehmergemeinschaft ist erloschen.

IV. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich, aber zur Beteiligung am Bodenordnungsverfahren berechtigt sind, werden aufgefordert, für die unter 2. genannten Flurstücke ihre Rechte innerhalb von drei Monaten — gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung dieser Änderungsanordnungen — beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt anzumelden.
Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.

Der Inhaber eines solchen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen,
so kann das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt die bisherigen
Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

V. Eigentumsbeschränkungen

Von der öffentlichen Bekanntmachung dieser Änderungsanordnungen bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes gelten folgende (zeitweilige) Eigentumsbeschränkungen:

a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).

b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG)

c) Obstbäume, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landespflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG)

d) Holzeinschlag, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde (§ 85 Nr. 5 FlurbG). Sind entgegen den Anordnungen zu a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, können sie im Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Bodenordnung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen den Anordnungen zu c) vorgenommen worden, muss die Flurneuordnungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG). Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu d) vorgenommen worden, kann die Flurneuordnungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Nr. 5 FlurbG).

B. Begründung

Mit Beschluss vom 09.09.2010 hat das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten das Bodenordnungsverfahren Klöden und am 17.10.2014 das Flurbereinigungsverfahren Jessen-Graboer-Grenzgraben angeordnet.

Die unter 1. aufgeführten Flurstücke grenzen unmittelbar an das Bodenordnungsverfahren Klöden an. Es ist beabsichtigt die Eigentumsgrenzen im Bereich der Bushaltestelle neuzuordnen, wodurch die Überleitung der Flurstücke erforderlich ist.

Zur umfassenden Regelung von Eigentumsverhältnissen werden die unter 2. aufgeführten Flurstücke hinzugezogen. Dadurch ist eine zweckmäßigere Gestaltung der künftigen Abfindungsflurstücke möglich.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die jeweils II. Änderungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt in Dessau-Roßlau, Kühnauer Straße 161 in 06846 Dessau-Roßlau erhoben werden.

Im Auftrag
gez. Domke
-DS-

Die vorstehenden Änderungsanordnungen mit den dazugehörenden Gebietskarten liegen

zwei Wochen lang nach ihrer Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten
während der Dienststunden aus.

Im Auftrag
gez. Domke

Zusätzlich können die Änderungsanordnung und die Gebietskarte im Internet zur Information
eingesehen werden.
Folgen sie dazu auf der Homepage www.alff.sachsen-anhalt.de dem Pfad: ALFF Anhalt —> Flurneuordnung Verfahren im Landkreis Wittenberg —> Bodenordnungsverfahren BOV Klöden bzw. Flurbereinigungsverfahren Jessen-Graboer Grenzgraben.

Datenschutzrechtliche Hinweise

Aufgrund unseres gesetzlichen Auftrages nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz/Flurbereinigungsgesetz verarbeiten wir im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung. Weitergehende Informationen finden Sie unter:

alff.sachsen-anhalt.de/alff-anhalt/datenschutz

Alternativ können Sie auch das ALFF Anhalt zur weiteren Informationserlangung kontaktieren:
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt (ALFF Anhalt)
Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau
Telefon: +49 340 6506 -0
Telefax: +49 340 6506 -601
E-Mail: poststelleDE@alff.mule.sachsen-anhalt.de

Bei datenschutzrechtlichen Problemen können Sie sich auch direkt an den Datenschutzbeauftragten des Amtes wenden:
E-Mail: Datenschutzbeauftragter-ALFF-Anhalt@alff.mule.sachsen-anhalt.de

Bekanntmachungsvermerk

Bekanntgemacht im:

Anlagen