Bodenordnungsverfahren Lindwerder

Öffentliche Bekanntmachung Überleitungsbestimmungen zum Übergang von Besitz und Nutzung im Bodenordnungsverfahren Lindwerder, Landkreis Wittenberg gemäß § 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) i. V. m. § 62 Abs.2 und § 66 Abs. 1 und 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) zur vorzeitigen Ausführungsanordnung vom 20.05.2021

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung
und Forsten (ALFF) Anhalt
Kühnauer Str. 161
06846 Dessau-Roßlau
Dessau-Roßlau, 18.01.2022

Bodenordnungsverfahren Lindwerder
Verf.-Nr.: 614 40-WB18/95
Landkreis: Wittenberg

Öffentliche Bekanntmachung
Überleitungsbestimmungen

zum Übergang von Besitz und Nutzung im Bodenordnungsverfahren Lindwerder, Landkreis Wittenberg
gemäß § 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) i. V. m. § 62 Abs.2 und § 66 Abs. 1 und 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

zur vorzeitigen Ausführungsanordnung vom 20.05.2021

Inhalt:

  1. Allgemeine Bestimmungen
  2. Übergang der Landabfindungen
  3. Beregnungsbrunnen, artesische Brunnen und Schächte
  4. Bauliche Anlagen, Weideschuppen, Tränkanlagen, Einfriedungen, Mieten usw.
  5. Übernahme sonstiger Grundstücksbestandteile
  6. Düngezustand
  7. Ordnung der Pachtverträge und des Nießbrauchs
  8. Besondere Hinweise
  9. Rechtsnachfolge
  10. Zwangsverfahren
  11. Rechtsbehelfsbelehrung

1. Allgemeine Bestimmungen

Diese Bestimmungen regeln den tatsächlichen Besitz- und Nutzungsübergang an den neuen landwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücken des Bodenordnungsgebietes Lindwerder. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde hierzu gehört und hat den Bestimmungen zugestimmt.

Diese Bestimmungen können - soweit sie nicht auf Gesetzesvorschriften beruhen oder bestimm-te Fristen für die Einreichung von Anträgen an das ALFF Anhalt angehen - durch abweichende Vereinbarungen unter den Beteiligten, namentlich zwischen Planempfänger und Vorbesitzern, ersetzt werden. Eine diesbezügliche andere Regelung wird vom ALFF nicht beaufsichtigt.
Die jeweils geltenden Regelungen der Agrarförderung sind zu beachten.
Das ALFF kann in begründeten Fällen von Amts wegen Ausnahmen von den Bestimmungen an-ordnen, insbesondere die darin festgesetzten Fristen ändern.

2. Übergang der Landabfindungen

a) Der Vorbesitzer hat die Flächen, die einem anderen zugewiesen werden, in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Die neuen Besitzer treten in den Besitz ihrer Landabfindun-gen ein, sobald die darauf stehenden Früchte der früheren Besitzer abgefahren sind. Als spätester Zeitpunkt für die Übergabe der mit Früchten bestandenen oder stillgelegten Flächen bzw. der Räumung der Flächen werden folgende Tage bestimmt:

l. für Getreide / Raps 01.10.2022
ll. für die restlichen Ackerflächen 15.11.2022
(Rüben, Kartoffeln, Mais, Futterzwischenfrüchte)
lll. für Grünland 01.10.2022
IV. aus der Bewirtschaftung genommene Flächen 01.10.2022

Die Aberntung der Grundstücke muss am Vorabend des Übergabetages beendet sein, wobei Rübenblatt in gehäckseltem oder flächenmäßig ausgebreitetem Zustand als geräumt gilt.
Flächen, die mit Getreide bestanden waren, sind als Stoppelfeld ordnungsgemäß zu übergeben. Bisher stillgelegte Flächen sind nach Durchführen der Mindesttätigkeit ab dem 01.10.2022 zu übergeben.
An dem darauffolgenden Tage kann der Empfänger der Flächen mit deren Bestellungen beginnen.
Bei Honigpflanzen und bei Zwischenfrüchten als ökologische Vorrangflächen sind die jeweils geltenden Regelungen der Agrarförderung zu beachten.
Die Ernte von Obstbäumen und Beerensträuchern steht dem bisher Berechtigten zu. Sie ist bis spätestens 15.11.2022 einzuholen.

b) Der bisherige Besitzer hat hinsichtlich der Nutzung der Flächen folgende Bestimmungen einzuhalten:

  1. Er darf keinen Mutterboden von diesen Flächen abfahren. Erfolgt es trotzdem, so hat er dem Empfänger der Flächen den entstehenden Schaden zu ersetzen.
  2. Bäume, Hecken und sonstige Naturanlagen sind grundsätzlich im alten Bestand zu erhalten, auch soweit sie nicht nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes unter Schutz gestellt sind

c) Der neue Besitzer kann die zugewiesenen Flächen ab Übergabestichtag uneingeschränkt nutzen.

  1. Die noch nicht abgeräumten Reste der Pflanzen gehen auf ihn über oder können nach Rücksprache mit dem ALFF Anhalt auf Kosten des Vorbesitzers fortgeschafft werden.
  2. Holzungen, Feldgehölze, einzelnstehende Bäume, Hecken und Sträucher, deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder aus ande-ren Gründen geboten ist, hat der Empfänger der Landabfindung zu übernehmen.
  3. Bei Auftritt oder Verdacht auf ungewöhnliche Umstände, wie Nematoden, starker Verunkrautungen usw. ist das ALFF Anhalt unverzüglich, spätestens aber zum 31.12.2022 zu informieren.

3. Beregnungsbrunnen, artesische Brunnen und Schächte

Vorhandene Brunnen und Schächte hat der Empfänger der Landabfindung entschädigungslos zu übernehmen.

4. Bauliche Anlagen, Weideschuppen, Tränkanlagen, Einfriedungen, Mieten usw.

  1. Sollen bauliche Anlagen, Weideschuppen, Tränkanlagen, Einfriedungen usw. nicht auf den Empfänger übergehen, müssen diese bis zum Übergabestichtag 01.10.2022 durch den Vor-besitzer entfernt werden. Andernfalls gehen sie entschädigungslos auf den Zuteilungsempfänger über oder werden auf Kosten des Vorbesitzers entfernt.
  2. Für das Umsetzen von Zäunen wird keine Entschädigung gewährt.
  3. Auf den Grundstücken angefahrene Mist-, Erd- bzw. Schutthaufen sowie Silagemieten müssen bis zum Übergabestichtag 01.10.2022 vom Vorbesitzer abgefahren werden.

5. Übernahme sonstiger Grundstücksbestandteile

Bodendenkmale und Landschaftsbestandteile, die aus Gründen des Denkmalschutzes, des Natur-schutzes, der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen zu erhalten sind, haben die Empfänger der Landabfindung zu übernehmen. Die Übernahmeverpflichtung beruht auf § 50 Abs. 1 FlurbG.
Sie dürfen weder beeinträchtigt, beschädigt noch beseitigt werden. Die hierfür geltenden Schutzbe-stimmungen bleiben unberührt.

6. Düngezustand

Für bereits ausgebrachten Dünger wird keine Entschädigung gewährt. Die Ausbringung von Gülle, Klärschlamm oder Dünger auf abzugebenden Flächen nach der Aberntung bzw. dem letzten Schnitt durch den bisherigen Bewirtschafter ist untersagt.

7. Ordnung der Pachtverträge und des Nießbrauchs

Bestehende Nießbrauch- und Pachtverhältnisse werden durch das Bodenordnungsverfahren nicht aufgehoben. Jedoch gehen die Nutzungs- und Pachtansprüche des Nießbrauchberechtigten bzw. Pächters von den alten Flurstücken auf die Abfindungsflächen über.
Auf dieser Grundlage sind die Pachtverhältnisse zwischen dem Pächter und dem Verpächter zu regeln.
Einigen sich beide nicht, so entscheidet das ALFF Anhalt nach Maßgabe der §§ 69, 70, 71 FlurbG.

8. Besondere Hinweise

Ferner werden die Nutzungsberechtigten darauf hingewiesen, dass

  1. die bei der Vermessung gesetzten Vermessungs- und Grenzmarken, Pfähle, Stangen und sonstige Grenzmarken gemäß § 5 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 15.09.2004 des Landes Sachsen- Anhalt (VermGeoG LSA) unter gesetzlichem Schutz ste-hen. Die unbefugte Vernichtung, Beschädigung, Veränderung, Beseitigung oder Gefährdung der Grenz- Vermessungs- und Sichtmarken kann gemäß § 22 VermGeoG LSA mit einer Geldbuße geahndet werden.
    Die Wiederherstellungskosten sind von dem Schadensverursacher zu tragen.
  2. jede Beschädigung der Wege und Gewässer und der Anlagen wird bei vorsätzlicher Bege-hung als Straftat, in allen anderen Fällen als Ordnungswidrigkeit geahndet.
  3. das Wenden mit Wirtschaftsgeräten zur Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen auf den Wegen nicht zulässig ist. Desgleichen sind Fahrzeuge und Geräte so abzustellen, dass eine Durchfahrt möglich ist.
  4. in allen sich aus den Überleitungsbestimmungen ergebenden Zweifelsfällen das ALFF Anhalt entscheidet.

9. Rechtsnachfolge

Im Falle der Veräußerung von Grundstücken tritt der Erwerber gemäß §15 FlurbG in die Rechtspo-sition des Veräußerers ein. Er muss das bisher durchgeführte Verfahren, gegen sich gelten lassen. Der Veräußerer hat den Erwerber auf alle sich aus den vorstehenden Überleitungsbestimmungen ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen.

10. Zwangsverfahren

Die Flurneuordnungsbehörde kann für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Überleitungsbestimmungen gem. § 137 FlurbG die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz zulässigen Zwangsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang) anwenden, um im Interesse aller Teilnehmer und im öffentlichen Interesse die Einhaltung dieser Überleitungsbestimmungen durchzusetzen.


11. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Überleitungsbestimmungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-spruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau erhoben werden.

Im Auftrag
gez. Günther
-DS-

Datenschutzrechtliche Hinweise

Aufgrund unseres gesetzlichen Auftrages nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz/Flurbereinigungsgesetz verarbeiten wir im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung. Weitergehende Informationen finden Sie unter:

alff.sachsen-anhalt.de/alff-anhalt/datenschutz

Alternativ können Sie auch das ALFF Anhalt zur weiteren Informationserlangung kontaktieren:
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt (ALFF Anhalt)
Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau
Telefon: +49 340 6506 -0
Telefax: +49 340 6506 -601
E-Mail: poststelleDE@alff.mule.sachsen-anhalt.de

Bei datenschutzrechtlichen Problemen können Sie sich auch direkt an den Datenschutzbeauftragten des Amtes wenden:
E-Mail: Datenschutzbeauftragter-ALFF-Anhalt@alff.mule.sachsen-anhalt.de

Bekanntmachungsvermerk

Bekanntgemacht im:

Anlagen