Die Fa. VSB Neue Energien Deutschland GmbH, Schweizer Str. 3 a, 01069 Dresden hat einen Antrag gestellt auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von 17 Windenergieanlagen (WEA) im Vorranggebiet Windenergie Nr. IX „Listerfehrda“ in 06917 Jessen (Elster), Ortsteile Gentha und Ruhlsdorf sowie in 06895 Zahna-Elster, Ortsteile Listerfehrda, Meltendorf und Elster an den folgenden Standorten:
Windenergieanlage | Gemarkung | Standort |
---|---|---|
WEA ELS 01 | Gemarkung Elster | Flur 2, Flurstück 66 |
WEA ELS 02 | Gemarkung Meltendorf | Flur 2, Flurstück 32 |
WEA ELS 03 | Gemarkung Gentha | Flur 3, Flurstück 35 |
WEA ELS 04 | Gemarkung Gentha | Flur 3, Flurstück 58 |
WEA ELS 05 | Gemarkung Gentha | Flur 3, Flurstück 37 |
WEA ELS 06 | Gemarkung Elster | Flur 2, Flurstück 56 |
WEA ELS 07 | Gemarkung Listerfehrda | Flur 1, Flurstück 47 |
WEA ELS 08 | Gemarkung Listerfehrda | Flur 1, Flurstück 75 |
WEA ELS 09 | Gemarkung Listerfehrda | Flur 1, Flurstück 79 |
WEA ELS 10 | Gemarkung Gentha | Flur 3, Flurstück 67 |
WEA ELS 11 | Gemarkung Ruhlsdorf | Flur 1, Flurstück 75 |
WEA ELS 12 | Gemarkung Listerfehrda | Flur 1, Flurstück 99 |
WEA ELS 13 | Gemarkung Listerfehrda | Flur 3, Flurstück 94 |
WEA ELS 14 | Gemarkung Listerfehrda | Flur 3, Flurstück 104 |
WEA ELS 15 | Gemarkung Listerfehrda | Flur 1, Flurstück 14 |
WEA ELS 16 | Gemarkung Listerfehrda | Flur 1, Flurstück 40 |
WEA ELS 17 | Gemarkung Listerfehrda | Flur 1, Flurstück 88 |
Das Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb von 17 WEA des Typs Siemens Gamesa SG6.0-155 mit 165 m Nabenhöhe, 155 m Rotordurchmesser, einer Gesamthöhe von 242,5 m und einer Nennleistung von 6,0 MW je Anlage, einschließlich Kranstell-, Lager-, Montageflächen und sonstiger zum Bau und Betrieb der Windenergieanlagen benötigten Einrichtungen.
Es ist auch vorgesehen, parallel zum Bau der neuen WEA im ausgewiesenen Vorranggebiet von insgesamt 57 „alten“ Windenergieanlagen 50 abzubauen.
Dieses Vorhaben bedarf nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie Nr. 1.1.8 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Immi-ZustVO) der Genehmigung durch den Landkreis Wittenberg als untere Immissionsschutzbehörde.
Es wurde gem. § 19 Abs. 3 BImSchG beantragt, die Genehmigung in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu erteilen. Ferner wurde ein Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gestellt (§ 7 Abs. 3 UVPG) und dies von meiner Behörde als zweckmäßig erachtet. Somit besteht für das Vorhaben die UVP-Pflicht.
Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG und nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht.
Zu dem Antrag wurde auch ein UVP-Bericht eingereicht und die nachfolgend aufgeführten und mit ausgelegten Berichte und Gutachten, die entscheidungserheblich für die Umweltauswirkungen des beantragten Vorhabens sein können:
Antrag auf Genehmigung nach § 4 BImSchG unter Berücksichtigung des Repowerings von technisch veralteten Windenergieanlagen mit den dazugehörigen Unterlagen, u. a. UVP-Bericht, Schalltechnisches Gutachten, Schattenwurfprognose, Gutachten Eiserkennungssystem, Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP), FFH-/SPA-Verträglichkeitsvorprüfung, Fachbeitrag Artenschutz, Faunistische Gutachten, Raumnutzungsanalyse & Horstkartierung mit Schwerpunkt Rotmilan unter Berücksichtigung weiterer windkraftsensibler Vogelarten, Erfassung von Zauneidechsen und Amphibien, Erfassung der Avifauna, Faunistisches Gutachten Fledermäuse.
Der Antrag mit seinen Unterlagen und die vorgenannten Berichte und Gutachten sowie die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte, Stellungnahmen und Empfehlungen liegen in der Zeit
vom 24.01. 2022 (erster Tag) bis 24.02. 2022 (letzter Tag)
bei folgenden Behörden aus und können zu den angegeben Werktagen und Zeiten eingesehen werden:
Stadtverwaltung Jessen (Elster)
Zimmer 0.24 (Zentrale)
Schloßstraße 11
06917 Jessen (Elster)
Mo. von 09.00 bis 12.00 Uhr
Di. von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr
Mi. von 09.00 bis 12.00 Uhr
Do. von 09.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 18.00 Uhr
Fr. von 09.00 bis 12.00 Uhr
Stadt Zahna-Elster
Ortsteil Zahna
Am Rathaus 1
06895 Zahna-Elster
und
Stadt Zahna-Elster
Außenstelle Elster (Elbe)
Mark 12
06895 Zahna-Elster
Mo. von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr
Di. von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 18.00 Uhr
Mi. von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr
Do. von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr
Fr. von 08.00 bis 12.00 Uhr
Landkreis Wittenberg
Fachdienst Umwelt und Abfallwirtschaft
Raum A3-32
Breitscheidstr. 4
06886 Lutherstadt Wittenberg
Mo. von 08.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr
Di. von 08.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr
Mi. von 08.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 14.00 Uhr
Do. von 08.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Fr. von 08.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 14.00 Uhr
Bitte beachte Sie, dass aufgrund der Covid-19-Pandemie die Einsichtnahme nur nach vorab erfolgter Terminabsprache möglich ist.
Dieser Bekanntmachungstext, der UVP-Bericht und die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind während des genannten Auslegungszeitraums über das länderübergreifende UVP-Portal unter uvp-verbund.de/he verfügbar. Sie können zudem auf der Internetseite des Landkreises Wittenberg abgerufen werden. Maßgeblich ist in beiden Fällen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 der 9. BImSchV der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.
Innerhalb der Zeit vom 24.01.2022 (erster Tag) bis 24.03.2022 (letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen oder elektronisch ( E-Mail-Adresse: tim.koenig@landkreis-wittenberg.de ) erhoben werden.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG).
Die Einwendungen sollen neben Vor- und Familiennamen auch die vollständige und leserliche Anschrift des Einwenders enthalten. Aus den Einwendungen soll erkennbar sein, weshalb das Vorhaben für unzulässig gehalten wird. Sie müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen. Die Einwendungen werden der Antragstellerin bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind.
Sofern rechtzeitig erhobene Einwendungen vorliegen, können diese in einem öffentlichen Erörterungstermin mit den Einwendern und der Antragstellerin erörtert werden, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann.
Die Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde, ob ein Erörterungstermin stattfindet, wird nach Ablauf der Einwendungsfrist getroffen und öffentlich bekannt gemacht.
Für den Fall, dass der Erörterungstermin stattfindet, wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass die frist- und formgerechten Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Einwender, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Einwendungen, die die vorgenannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann.
Hinweis:
Die Durchführung des Erörterungstermins kann wegen der COVID-19-Pandemie ergänzende Rahmenbedingungen notwendig werden lassen.
Im Auftrag
gez. Tschetschorke