Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen (Stadtrat und Kreistag) am 09. Juni 2024

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen (Stadtrat und Kreistag) am 09. Juni 2024

  1. Das Wählerverzeichnis der Stadt Jessen (Elster) für die oben genannte Wahl wird in der Zeit

vom 21.05.2024 bis 24.05.2024

während der Dienststunden im

Meldeamt der Stadtverwaltung Jessen (Elster),
Schloßstraße 11, 06917 Jessen (Elster)

zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten eingesehen werden (§ 18 Abs. 2 KWG LSA).

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Der Wahlberechtigte kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Möglichkeit der Einsichtnahme das Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird.

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist, spätestens am 24.05.2024 bis 12.00 Uhr, im Meldeamt der Stadtverwaltung Jessen (Elster), Schloßstraße 11, 06917 Jessen (Elster) einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nichtoffenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt.

Nach dem 24.05.2024, 12:00 Uhr ist ein Antrag auf Berichtigung nicht mehr zulässig.

Macht der/die Wahlberechtigte von dem Recht auf Einsichtnahme keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grund eingelegter Wahleinspruch (§ 50 KWG LSA) unbegründet.

  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  1. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

4.1
die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten.

4.2
die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

a)
wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt haben; das gilt hinsichtlich der Kreiswahl auch, wenn der Antrag nach § 15 Abs. 4 KWO LSA entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorgelegen hat.

b)
wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

4.3
Wahlscheine können im Meldeamt der Stadtverwaltung Jessen (Elster), Schloßstraße 11, 06917 Jessen (Elster) schriftlich oder mündlich beantragt werden.

Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Antragstellende Personen müssen den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

4.4
Wahlscheine können beantragt werden:

a)
von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 07.06.2024, 18:00 Uhr.

b)
von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den unter Nr. 4.2 Buchstabe a) bis b) angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltag, 15.00 Uhr.

Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Das gleiche gilt für verlorene Stimmzettel, die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 KWO LSA ausgegeben worden sind. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

  1. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, ob die Wahlberechtigten vor einem Wahlvorstand wählen wollen, so erhalten sie mit dem Wahlschein zugleich

– die amtlichen Stimmzettel
– den amtlichen Wahlbriefumschlag sowie
– den amtlichen Wahlumschlag
– das Merkblatt zur Briefwahl.

Wahlberechtigte Personen können diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15.00 Uhr, anfordern.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

  1. Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe (bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle oder in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt) oder durch Briefwahl wählen.

Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.

Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.

Jessen (Elster), 03.05.2024

Fischer
Wahlleiter der Stadt Jessen (Elster)

Ausfertigungsvermerk

Ausgefertigt am 03.05.2024, im Original unterschrieben und gesiegelt.

Bekanntmachungsvermerk

Bekanntgemacht im: