Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Vorprüfung nach § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Schweinemast Gerbisbach GmbH & Co.KG in 39517 Sandbeiendorf auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur wesentlichen Änderung einer Biogasanlage als Nebenanlage zu einer Anlage zum Halten von Schweinen von Mastschweinen mit 20.160 Tierplätzen und einer Anlage zur Aufzucht von Ferkeln mit 7962 Tierplätzen in 06917 Gerbisbach, Landkreis Wittenberg
Die Schweinemast Gerbisbach GmbH & Co.KG beantragte mit Datum vom 01.02.2019 beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung der
Biogasanlage bestehend aus einer
- Verbrennungsmotorenanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (Biogas) mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,668 MW,
- einer Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle mit einer Durchsatzleistung von 78,68 Tonnen je Tag,
- einer Anlage zur Lagerung von entzündbaren Gasen mit einem Fassungsvermögen von 20,448 t
- einer Anlage zur Lagerung von Gülle und Gärrest mit einer Kapazität von 28.777,93 m3
als Nebenanlage zu einer Anlage zum Halten von Mastschweinen mit 20.160 Tierplätzen und einer Anlage zur Aufzucht von Ferkeln mit 7962 Tierplätzen
hier:
- Verringerung der Inputmenge von 105,49 t/d auf 78,69 t/d
- Errichtung und Betrieb eines gasdicht abgedeckten Gärrestlagerbehälters mit einem Nettovolumen von 9.118 m3
- Erhöhung des BHKW-Abgaskamins von 10 m über GOK auf 16,9 m über GOK und Veränderung seiner Lage
- Nutzung der westlichen Kammer (Kammer 6) für die Lagerung des Silagesickersaftes und von Gülle
- Betrieb von einem Feststoffdosierer für Maissilage und Getreide am Fermenter 1
- Einstellung des Betriebes des zweiten Feststoffdosierers
- Errichtung eines Erdwalles östlich der bestehenden Sammelbecken mit den Abmessungen Länge 240,1 m, Breite 1,0 m, Höhe 0,70 m
auf dem Grundstück in 06917 Gerbisbach,
Gemarkung: Gerbisbach,
Flur: 2,
Flurstücke: 60, 144
Gemäß § 5 UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Ergebnis der Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 UVPG festgestellt wurde, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für das genannte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist, da das Vorhaben aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen waren.
Aufgrund der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie der getroffenen Vorkehrungen ergeben sich folgende wesentliche Gründe für die Feststellung:
- Im Ergebnis der zu beurteilenden Geruchs-, Schadstoff-, Staub- und Ammoniakimmissionen durch die geplante Änderung der Biogasanlage ist festzustellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen nach der Änderung der Biogasanlage nicht zu erwarten sind.
- Die mit den beantragten Maßnahmen geplanten Schallquellen werden an den nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen zu keinen unzulässigen Geräuschimmissionen im Sinne der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) hervorrufen.
- Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das angrenzende FFH Gebiet DE 4244 302 „Gewässersystem Annaburger Heide südöstlich Jessen“ durch die geplanten Maßnahmen können auf der Grundlage der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung ausgeschlossen werden.
- Verstöße gegen Bestimmungen der Erhaltungs- und Entwicklungsziele der Arten innerhalb des FFH-Gebietes oder Verstöße gegen Belange des Artenschutzes nach § 44 Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG) durch das geplante Änderungsvorhaben können ausgeschlossen werden.
- Die anlagenbedingten Auswirkungen für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt können als nicht erheblich nachteilig eingestuft werden.
- Die anlagenbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Fläche können als nicht erheblich nachteilig eingestuft werden.
- Gefährdungen der Oberflächengewässer und des Grundwasserkörpers können unter Voraussetzung der geplanten Sicherheitsmaßnahmen vermieden werden.
- Insgesamt sind für das Schutzgut Wasser die anlagenbedingten Auswirkungen als nicht erheblich nachteilig einzustufen.
- Durch die geplanten Änderungen an der Biogasanlage sind keine für die Schutzgüter Klima und Luft relevanten Schadstoffimmissionen, Luftverunreinigungen oder klimaverändernden Effekte zu erwarten, die erhebliche Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter auslösen könnten.
- Die geplanten baulichen Erweiterungen der Biogasanlage fügen sich insgesamt in das Gesamtensemble der vorhandenen Tierhaltungsanlage mit Biogasanlage ein. Erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind daher auszuschließen.
- Am Vorhabenstandort sowie im unmittelbaren Umfeld sind keine nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt definierten Bodendenkmäler, Denkmalbereiche, Flächendenkmale oder Baudenkmäler registriert.
- Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter können insgesamt ausgeschlossen werden.
- Durch das geplante Änderungsvorhaben ist zusammenfassend bezüglich der Schutzgüter (Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter) sowie hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen diesen, mit keinen erheblich nachteiligen Auswirkungen zu rechnen.
Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 9 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.