Aufgrund der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA vom 17.Juni 2014 (GVBl. LSA S 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 2022 (GVBl. LSA S.130) und der §2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.Dezember1996 (GVBl. LSA S 405) zuletzt geändert durch Artikel1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S.712) hat der Stadtrat der Stadt Jessen (Elster) in seiner Sitzung am 22.11.2022 mit Beschluss Nr. 37/2022 folgende Verwaltungskostensatzung der Stadt Jessen (Elster) beschlossen.
§ 1
Allgemeines
(1) Als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten (nachfolgend: Verwaltungstätigkeiten genannt) im eigenen Wirkungskreis der Stadt Jessen (Elster) werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen (nachfolgend: Kosten genannt) erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.
(2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird.
(3) Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
§ 2
Höhe der Kosten - Kostentarif
(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (Anlage 1)
(2) Auslagen nach § 6 werden grundsätzlich in der Höhe erhoben, in der sie tatsächlich entstanden sind; in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 8 ist die Höhe der Auslagen an Hand des Kostentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, zu ermitteln.
(3) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 3
Bemessungsgrundsätze
(1) Ist für den Ansatz einer Gebühr durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsatz) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwal-tungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Ver-waltungstätigkeit oder die Bedeutung der Verwaltungstätigkeit für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.
(2) Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.
(3) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit
a) ganz oder teilweise abgelehnt oder
b) zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.
(4) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.
(5) Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen zulässigen und begründeten Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.
§ 4
Rechtsbehelfsgebühren
(1) Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Verwaltungstätigkeit anzusetzen war, mindestens jedoch 10,00 Euro. War für die angefochtene Entscheidung keine Gebühr festzusetzen, so richtet sich die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch nach Nr. 10.1 des Kostentarifs dieser Satzung.
(2) Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die aus Abs. 1 ergebende Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme, im Falle der Rücknahme auf höchstens 25 v. H.
(3) Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
§ 5
Gebührenbefreiungen
(1) Gebühren werden nicht erhoben für
- mündliche Auskünfte, soweit damit kein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist,
- Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Arbeits- und Dienstangelegenheiten,
b) Besuch von Schulen, Hochschulen und anderen Lehranstalten,
c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen,
d) Nachweise der Bedürftigkeit, - Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Verwaltungskosten betreffen,
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge,
- Verwaltungstätigkeiten, zu denen
a). in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat
b) eine Kirche oder eine andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts, einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen Anlass gegeben haben,
es sei denn, dass diese Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist. - Maßnahmen der Amtshilfe.
(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann über die in Abs. 1 genannten Fälle hinaus ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Abs. 1 und 2 werden bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe nicht angewendet.
§ 6
Auslagen
(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme von Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; unabhängig davon, ob ein Ausgleich zwischen den Behörden erfolgt.
(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
- Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete der Stadt zugestellt, so werden die für die Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben,
- Telefon-, Telefax- und sonstige Gebühren zur nichtpostalischen Informations- und Datenübermittlung,
- Internetkosten
- Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
- Zeugen- und Sachverständigengebühren,
- bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten auf Grundlage des BRKG,
- Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
- Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
- Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen.
(3) Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,00 EURO übersteigen.
§ 7
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat,
- wer die Kosten durch eine der Gemeinde gegenüber abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
- wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Kostenpflichtiger nach § 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
(3) Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 8
Entstehung der Kostenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 9
Festsetzung, Fälligkeit und Vollstreckung
(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, soweit nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist. Wird ein Schriftstück ausgehändigt, kann die Gebühr bei Aushändigung erhoben werden.
(2) Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.
(3) Kosten werden im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt.
§ 10
Billigkeitsmaßnahmen
Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13 a KAG-LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebli¬che Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
§ 11
Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten sinngemäß, soweit diese Satzung keine Regelungen enthält und die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nicht ausdrücklich entgegenstehen
§ 12
Auskunftspflicht
Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in der Urschrift oder der beglaubigten Abschrift vorzulegen.
§ 13
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verwaltungskostensatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung der Stadt Jessen (Elster) vom 21.12.2017 außer Kraft.
Jessen (Elster), 28.11.2022
Michael Jahn
Bürgermeister
Anlage 1
Gebührentarif zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Jessen (Elster)
Tarif Nr. | Satzungstarif | Gebühr |
---|---|---|
1. | Erstellung von Kopien, Abschriften, Datenträgern oder elektronische Übermittlung | |
1.1 | Analoge Vervielfältigungen | |
1.1.1 | schwarz-weiß Kopie DIN A5 / A4 / A3 | |
ab 1. bis zur 10. Seite je Seite | 0,85 € | |
ab 11. bis zur 50. Seite je Seite | 0,20 € | |
ab 51. bis zur 100. Seite je Seite | 0,15 € | |
ab 101. Seite je Seite | 0,10 € | |
1.1.2 | Farbkopie DIN A4/A5 | |
ab 1. bis zur 10. Seite je Seite | 1,00 € | |
ab 11. bis zur 50. Seite je Seite | 0,30 € | |
ab 51. bis zur 100. Seite je Seite | 0,20 € | |
ab 101. Seite je Seite | 0,15 € | |
1.1.3 | Farbkopie DIN A3 | |
ab 1. bis zur 10. Seite je Seite | 1,10 € | |
ab 11. bis zur 50. Seite je Seite | 0,40 € | |
ab 51. bis zur 100. Seite je Seite | 0,30 € | |
ab 101. Seite je Seite | 0,25 € | |
1.2 | Elektronische Vervielfältigungen | |
1.2.1 | Vervielfältigungen auf CD oder DVD je Datenträger | 20,00 € |
1.2.2 | als pdf-Datei oder Bilddatei durch elektronische Übermittlung, mit Scanvorgang, je Datei | 13,00 € |
1.2.3 | als pdf-Datei oder Bilddatei durch elektronische Übermittlung, ohne Scanvorgang, je Datei | 6,50 € |
1.3 | Abschriften | |
1.3.1 | im Format DIN A5 und DINA A4, je angefangene Seite | 14,00 € |
1.3.2 | Bei in fremder Sprache oder in größeren Formaten als DIN 4 oder wenn bei Vervielfältigungen außergewöhnliche Personal- oder Sachaufwendungen erstehen, kann der Pauschbetrag oder die Gebühr nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes erhöht werden bis auf | 28,00 € |
2. | Ausgabe von verwaltungsinternen Druckstücken | |
2.1 | Ausgabe von fertigen Druckstücken bis A3 Format (Ortssatzungen, Pläne, Verzeichnisse und Kataster und dergleichen) für jedes Dokument bis zu 10 Seiten | 6,00 € |
3. | Amtliche Beglaubigungen und Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Ausweisen | |
3.1 | Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen | |
3.1.1 | - je Seite der Erstausfertigung | 5,00 € |
3.1.2 | - je Seite der Mehrausfertigung | 3,00 € |
3.2 | Beglaubigung von Unterschriften | 5,00 € |
3.3 | Bescheinigung, dass Original und Kopie übereinstimmen (ohne Siegel) | 3,00 € |
3.4 | Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Ausweisen (wenn Gebühren nicht nach anderen Tarifnummern zu erheben sind) | 5,00 € |
4. | Akteneinsicht, Auskünfte, Archivnutzung | |
4.1 | Einsichtgewährung in Akten und amtlichen Unterlagen einschließlich Archivakten, außerhalb eines anhängigen Verfahrens und soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und sich nach einer anderen Tarifnummer keine andere Gebühr ergibt | |
4.1.1 | wenn die Einsicht beaufsichtigt werden muss nach Zeitaufwand, je angefangene Viertelstunde | 17,00 € |
4.1.2 | in anderen Fällen je Akte oder Unterlage | 12,00 € |
4.2 | Überlassung von Akten/Archivakten für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche oder Interessen oder über abgeschlossene Verfahren | |
4.2.1 | Überlassung der Akten/Archivakten in Papierform | 34,00 € |
4.2.2 | Überlassung der Akten/Archivakten in digitaler Form | Gebühr nach Nr. 1.2.2 bzw. 1.2.3 |
4.3 | Mündliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen, soweit damit ein erheblicher Zeitaufwand verbunden ist, je angefangene Viertelstunde | 17,00 € |
4.4 | Schriftliche Auskünfte | |
4.4.1 | Auskünfte aus Akten/Archivakten, Registern und Karteien und dergleichen, wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann. | 17,00 € |
4.4.2 | wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind, bis zu 30 Minuten | 34,00 € |
4.4.3 | je weitere 15 Minuten | 17,00 € |
4.4.4 | Schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen an interessierte Gesellschaften o. Ä. - bis zu 30 Minuten | 40,00 € |
4.4.5 | je weitere 15 Minuten | 20,00 € |
4.5 | Benutzung des Archivs für familiengeschichtliche Auskünfte. Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt je angefangene Viertelstunde | 12,00 € |
5. | Aufnahme von Verhandlungen | |
5.1 | Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird (Die Niederschrift über Erhebung von Rechtsbehelfen ist ausgenommen) | nach Zeitaufwand gem. Nr.13 |
6. | Verwaltungstätigkeiten | |
6.1 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommener Verwaltungstätigkeiten, wenn keine andere Gebühr vorgeschrieben ist, für jede angefangene halbe Stunde | nach Zeitaufwand gem. Nr.13 |
6.2 | Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bezeichnet werden können und die mit besonderem Aufwand verbunden sind, für jede angefangene halbe Stunde | nach Zeitaufwand gem. Nr.13 |
7. | Ordnungsangelegeheiten | |
7.1 | Ausnahmegenehmigungen von den Ver- und Geboten der Gefahrenabwehrverordnung | 28,00 € |
8. | Finanzverwaltung und Vermögensverwaltung | |
8.1 | Erstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung | 14,00 € |
8.2 | Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen | |
8.2.1 | bis zu 5.000,00 EURO des Bürgschaftsbetrages | 14,00 € |
8.2.2 | für jede weiteren angefangenen 5.000 EURO | 10,00 € |
8.3 | Löschungsbewilligungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter | |
8.3.1 | bis zu 5.000,00 € des Nominalbetrages des vortretenden, höchstens jedoch des zurücktretenden Grundpfandrechts | 14,00 € |
8.3.2 | für jede weiteren angefangenen 5.000,00 € | 10,00 € |
8.3.3 | Löschungsbewilligungen, Vorrangeinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen für Rechte, die nicht unter die Tarifnummern 8.3.1 und 8.3.2 fallen | 14,00 € |
8.4 | Ausstellen eines Zeugnisses über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts (Negativzeugnis) nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB | 60,00 € |
8.5 | Aufstellung über den Stand des Steuerkontos für jedes Haushaltsjahr | 10,00 € |
8.6 | Zweitausfertigungen von Steuer- oder sonstigen Quittungen und Bescheinigungen | 10,00 € |
8.7 | Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke | 5,00 € |
8.8 | Bescheinigung über öffentliche Abgaben früherer Jahre, für jedes Jahr | 14,00 € |
8.9 | Feststellungen aus Konten und Akten je angefangene halbe Arbeitsstunde | 28,00 € |
8.10 | Nachforschung nach dem Verbleib einer Überweisung zuzüglich zu zahlende Gebühr an das betreffende Kreditinstitut (Auslagen) | 10,00 € |
8.11 | Erstabschluss von Fischereipachtverträgen | 55,00 € |
8.12 | Verlängerung von Fischereipachtverträgen | 28,00 € |
8.13 | Erstabschluss von Grund- und Bodenverträgen | 55,00 € |
8.14 | Verlängerung von Grund- und Bodenverträgen | 28,00 € |
9. | Bauverwaltung | |
9.1 | Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmern an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden, sowie Bauabnahmen nach Sondernutzungen, je angefangene halbe Stunde der Beaufsichtigung einschließlich Anmarschweg von der Dienststelle oder von der vorhergehenden Baustelle | |
9.1.1 | mit eigenem Fahrzeug | 50,00 € |
9.1.2 | bei Mitnahme des Mitarbeiters durch den Dritten | 40,00 € |
9.2 | Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, techn. Arbeiten, Bauleitplanungen - auf Antrag Dritter und zwar für: | |
9.2.1 | Büroarbeiten, je angefangene halbe Arbeitsstunde | 40,00 € |
9.2.2 | Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde, einschließlich Anfahrtsweg von der Dienststelle bzw. von der vorhergehenden Baustelle | 50,00 € |
10. | Rechtsbehelfe, Aufhebung, Rücknahme | |
10.1 | Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit nicht § 4, Abs. 1, Satz 1 der Verwaltungskostensatzung anzuwenden ist und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, die angefochtene Verwaltungstätigkeit aber aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen bzw. abgelehnt worden ist, einschließlich der Entscheidungen über Widersprüche Dritter, nach Streitwerttabelle (Anlage 2) | 10,00 € - 500,00 € |
10.2 | Rücknahme oder Widerruf einer gebührenpflichtigen Verwaltungstätigkeit, sofern der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, nach Aufwand | |
10.2.1 | bis zur Höhe der Gebühr für die Verwaltungstätigkeit, mindestens jedoch | 40,00 € |
10.3 | Rücknahme oder Widerruf einer gebührenfreien Verwaltungstätigkeit, sofern der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, nach Zeitaufwand gem. Nr. 13 | 10,00 € - 2.000,00 € |
11. | Namensweihen | |
11.1 | Durchführung der Namensweihe eines Kindes | 100,00 € |
11.2 | für jedes weitere Geschwisterkind bei derselben Namensweihe | 50,00 € |
12. | Hausnummervergabe | |
12.1 | Vergabe und Änderungen von Hausnummern außerhalb von Baugenehmigungsverfahren | 80,00 € |
13. | Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt und mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden sind, bzw. für die eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand erfolgt, für jede angefangene halbe Arbeitsstunde | |
13.1 | für Beamte in der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 16 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 13 bis E 15Ü | 97,00 € |
13.2 | für Beamte in der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 13 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 9 bis E 12 | 38,50 € |
13.3 | für Beamte in der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 9 einschließlich sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 4 bis E 8 | 27,50 € |
13.4 | für Beamte in der Laufbahngruppe 1 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 6 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 2, E 2Ü und E 3 | 24,00 € |
Anlage 2
Streitwerttabelle
im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungskostengesetz LSA
**Streitwert bis EUR | Gebühr EUR** |
---|---|
bis 100 | 10 |
bis 2.000 | 85 |
bis 2.500 | 90 |
bis 3.000 | 100 |
bis 3.500 | 105 |
bis 4.000 | 110 |
bis 4.500 | 120 |
bis 5.000 | 125 |
bis 6.000 | 140 |
bis 7.000 | 150 |
bis 8.000 | 170 |
bis 9.000 | 180 |
bis 10.000 | 200 |
bis 13.000 | 220 |
bis 16.000 | 240 |
bis 19.000 | 265 |
bis 22.000 | 285 |
bis 25.000 | 310 |
bis 30.000 | 340 |
bis 35.000 | 370 |
bis 40.000 | 400 |
bis 45.000 | 430 |
bis 50.000 | 460 |
ab 50.000 | 500 |