Feststezung der Grundsteuer A und B sowie der Hundesteuer für das Jahr 2021

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Jessen (Elster) zur Festsetzung der Grundsteuer A und B sowie der Hundesteuer für das Jahr 2021

Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2021

  1. Gegenüber dem Kalenderjahr 2020 sind keine Änderungen der Hebesätze eingetreten.
    Sie betragen:
    Grundsteuer A: 295 v.H.
    Grundsteuer B: 385 v.H.

  2. Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbetrag) sich seit der letzten Bekanntgabe eines
    Bescheides nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

  3. Die Festsetzung der Grundsteuer nach Nr. 2 gilt nicht für die Ersatzbemessung nach der Wohn-bzw. Nutzfläche laut § 42 GrStG. Eigentümer oder Verwalter dieser Grundstücke haben gem. § 44 Abs. 3 GrStG zur Ermittlung der Grundsteuer B jährlich eine Grundsteuer-Anmeldung einzureichen, wenn sich Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben haben. Zu den Änderungen zählen Modernisierungen, An- oder Umbauten, Aufstockungen oder Nutzungsveränderungen, die zur Veränderung der Wohn-und Nutzfläche führten sowie die Schaffung von PKW-Stellplätzen.
    Die erforderlichen Vordrucke erhalten Sie auf www.iessen.de unter der Rubrik Dienstleistungen, Formulare —Grundsteuer-Anmeldung.

  4. Bei einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen werden durch die Stadt Jessen (Elster) Änderungsbescheide erlassen.

Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2020

  1. Die Steuersätze gemäß § 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Jessen (Elster) bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.

  2. Die Steuer beträgt jährlich
    a) für den 1. Hund 48,00 €
    b) für den 2. Hund 90,00 €
    c) für den 3. und jeden weiteren Hund 120,00 €

  3. Die Steuer für Kampfhunde und für gefährliche Hunde beträgt jährlich je Hund 480,00 €.

  4. Es wird daher gegenüber allen Hundehaltern, die bereits für das vergangene gesamte Kalenderjahr zur Hundesteuer veranlagt wurden, auf die Erhebung der Hundesteuer mittels eines schriftlichen Steuerbescheides verzichtet und die Hundesteuer durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 11 und 12 des Kommunalabgabengesetzes Land Sachsen-Anhalt festgesetzt.

Zahlungsaufforderung:

Die Grundsteuer und die Hundesteuer sind analog der im letzten Mehrjahresbescheid festgesetzten Beträge und Fälligkeiten zu entrichten. Soweit der Stadtkasse der Stadt Jessen (Elster) ein SEPA- Lastschriftmandat erteilt wurde, erfolgt auch weiterhin die Abbuchung zu den Fälligkeitsterminen. Steuerpflichtige, die der Stadt Jessen kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben,
entrichten die fälligen Beträge unter Angabe des Kassenzeichens auf eine der nachfolgenden Bankverbindungen:

Sparkasse Wittenberg
IBAN: DE50 8055 0101 0000 0007 95
BIC : NOLADE21WBL

Volksbank Elsterland e.G.
IBAN: DE23 8006 2608 0003 0930 93
BIC: GENODEF1JE1

Auf der Homepage der Stadt Jessen www.jessen.de finden Sie unter der Rubrik Dienstleistungen, Formulare einen Vordruck zur Ermächtigung zum Einzug im Lastschriftverfahren (SEPA) , den Sie der Stadt Jessen ausgefüllt zurücksenden
können.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Jessen (Elster), Schloßstraße 11, in 06917 Jessen (Elster) einzulegen. Durch die Einlegung des Rechtsmittels wird die Wirksamkeit der Steuerfestsetzung nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung der angefochtenen Steuer nicht aufgehalten.

MichaeI Jahn
Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Bekanntgemacht im:

Anlagen