Auf der Grundlage der §§ 8, 9 und 45 Absatz 2 Nr. 1 i. V. m. § 35 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen Anhalt (KVG LSA) vom 01.07.2014 (GVBl. LSA S. 288) ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2021 (GVBl. LSA S. 100), und der Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen (Kommunal-Entschädigungsverordnung – KomEVO) vom 29.05.2019 (GVBl. LSA S. 116), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.05.2020 (GVBl. LSA S. 239) wird die Entschädigungssatzung der Stadt Jessen (Elster) für die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Aufwandsentschädigungssatzung) vom 01.10.2019, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt Jessen (Elster) Nr. 633 vom 10.10.2019, durch folgende 1. Änderungssatzung geändert:
§ 1
Der § 2 – Stadtrat – wird wie folgt geändert:
Im Absatz 1 wird der letzte Satz „Sachkundige Bürger in den Ausschüssen erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 17,00 €/Sitzung“ gestrichen.
Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Zahlung erfolgt am ersten eines Monats im Voraus.“
Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. Er wird wie folgt geändert.
Der letzte Satz „Diese Aufwandsentschädigung wird rückwirkend zum Monatsende gezahlt.“ wird gestrichen.
Nach den Worten „…für jeden weiteren Tag der Vertretung“ wird eingefügt „…, maximal jedoch 100 € für einen vollen Monat des Vertretungsfalls. Diese Aufwandsentschädigung für den Verhinderungsfall wird nachträglich am ersten Tag des folgenden Monats gezahlt.“
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.
§ 2
Es wird ein neuer § 3 eingefügt.
§ 3 – Mitglieder von Ausschüssen
(1) Sachkundige Bürger in den Ausschüssen erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 17,00 €/Sitzung.
(2) Verantwortlich für die Vorlage der Abrechnung sind die jeweiligen Verantwortlichen für die Sitzung.
(3) Die Vorlage der Abrechnung hat bis zum 6. Arbeitstag nach Ende des Quartals im Vorzimmer des Bürgermeisters zu erfolgen.
§ 3
Die Nummerierung der nachfolgenden Paragrafen ändert sich entsprechend
Aus § 3 – Ortsteilbeiräte – wird § 4 – Ortsteilbeiräte.
Aus § 4 – Freiwillige Feuerwehr – wird § 5 – Freiwillige Feuerwehr.
§ 4
Der § 4 – Ortsteilbeiräte – wird wie folgt geändert:
Die bisherige Regelungen in Absatz 3 wird gestrichen und durch folgende Regelung ersetzt:
„Die Zahlung der Entschädigung erfolgt am ersten eines Monats im Voraus.“
§ 5
Der § 5 – Freiwillige Feuerwehr – wird wie folgt geändert:
Die bisherige Regelungen in Absatz 8 wird gestrichen und durch folgende Regelung ersetzt:
„Die Zahlung erfolgt am ersten eines Monats im Voraus.“
§ 6
Der bisherige § 5 – Mitglieder von Ausschüssen gemäß § 5 Abs. 3 Hauptsatzung – wird gestrichen.
§ 7
Im § 7 – Zahlung und Verlust von Aufwandsentschädigungen – wird im Absatz 2 der Satz 2 wie folgt neu gefasst:
„Den Wegfall der Aufwandsentschädigung stellt der Hauptausschuss fest.“
Im Absatz 3 werden die Worte „drei Monate“ gestrichen und durch die Worte „einen Monat“ ersetzt.
§ 8
Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.07.2022 in Kraft.
Jessen (Elster), 06.07.2022
Michael Jahn
Bürgermeister